Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3 StBerG
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Beschluss vom 24. November 2008
VII B 149/08
Sowohl nach der bisherigen als auch nach der ab
dem 1. Juli 2008 geltenden Rechtslage sind pensionierte Richter, die keine
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, vor dem BFH nicht
vertretungsberechtigt.
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Urteil vom 11. April 2006
VI R 64/02
1.
Sind Ermessensrichtlinien erlassen, überprüfen die Steuergerichte
auch, ob die Richtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und
ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden
Weise Gebrauch
macht.
2. Lehnt das
Finanzamt, gestützt auf den Erlass über Steuererklärungsfristen
vom 2. Januar 1997 (BStBl I 1997, 125) einen Fristverlängerungsantrag
allein mit der Begründung ab, der Steuerpflichtige habe nicht Personen oder
Gesellschaften i.S. des § 3 StBerG oder Buchstellen von
Körperschaften und Vereinigungen i.S. des § 4 Nr. 3 und 8
StBerG, sondern einen Lohnsteuerhilfeverein mit der Anfertigung seiner
Einkommensteuererklärung beauftragt, ist diese Entscheidung
rechtswidrig.
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Urteil vom 29. Januar 2003 XI
R 82/00
Das
FA ist nicht verpflichtet, aufgrund der gleichlautenden Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen (hier
vom 4. Januar 1999, BStBl I 1999, 152) einem Steuerberater die Frist zur Abgabe
der eigenen Steuererklärung zu
verlängern.
§ 3 Nrn. 1 und 4 StBerG
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Beschluss vom 11. Februar
2003 VII B 330/02, VII S 41/02
1.
Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich
unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass
es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf,
zusammen mit der Sachentscheidung entschieden
werden.
2. Ein
Steuerberater, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist, ist
nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und ist daher als
Prozessbevollmächtigter
zurückzuweisen.
3.
Ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw.
Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, ist
in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und darf deshalb
nicht im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter
tätig werden.
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