Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 1, Art. 18
Art. 1
Art. 1 Nrn. 4, 7, und 34 StÄndG 2003
Art. 18
Art. 18 Nr. 9 Buchst. a StÄndG 2001
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Beschluss vom 27. Februar
2003 V B 166/02
1.
Bei einem Gebäudeeigentümer, der in den Jahren 1992 bis 1996 an seinem
Gebäude umfangreiche Modernisierungs- und Baumaßnahmen
durchführte und beabsichtigte, das Gebäude an Gewerbetreibende zu
vermieten und auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze zu verzichten,
kam ein Vorsteuerabzug aus den Bauaufwendungen in den Jahren 1992 bis 1996 auch
dann in Betracht, wenn er das Gebäude entgegen seiner ursprünglichen
Absicht in den Jahren 1997 bis 1999 steuerfrei
vermietete.
2. Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob die für die Jahre 1992 bis 1996 anerkannten
Vorsteuerbeträge bei den Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 1997
bis 1999 nach § 15a UStG 1993/1999 a.F. berichtigt werden können,
oder ob damit unzulässigerweise der Regelung des Art. 20 Abs. 2
der Richtlinie 77/388/EWG, § 15a UStG 1999 n.F. bereits in den
Streitjahren 1997 bis 1999 Geltung verschafft wird, obwohl die
Richtlinienbestimmung für Fälle der streitigen Art erst durch
§ 15a UStG 1999 n.F. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002
ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden ist und
der Gesetzgeber eine Rückwirkung nicht angeordnet
hat.
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