Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1
§ 1
§ 1 Abs. 1 und Abs. 5 SachBezV vor 1996
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Urteil vom 19. August
2004 VI R 33/97
1.
Nutzt eine Arbeitnehmerin aufgrund eines von einem Dritten unentgeltlich
eingeräumten Wohnungsrechts eine Wohnung, stellt der Nutzungsvorteil
Arbeitslohn dar, wenn er sich als Ertrag der Arbeit
erweist.
2. Anders
als bei der Einräumung eines Erbbaurechts fließen in einem solchen
Fall die Einnahmen nicht bereits mit der Bestellung, sondern erst laufend mit
der Nutzung zu.
3.
Die durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3
SGB IV vorgesehenen Durchschnittswerte der SachbezV in der Fassung vor 1996
kamen nur für solche Sachbezüge in Betracht, für die sie nach
Ermächtigungsgrundlage und Ziel der Regelung geschaffen waren. Hierzu
zählte nicht der Vorteil, eine Wohnung mit außergewöhnlicher
Ausstattung nutzen zu dürfen.
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