Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 41, § 42, § 43, § 94
§ 41
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII
-
Urteil vom 17. Dezember 2008
III R 6/07
Die Voraussetzungen des § 74
Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung
des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger sind dem Grunde nach auch
dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines
volljährigen, behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es
Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff. SGB XII
erhält.
§ 42
§ 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII
-
Urteil vom 17. Dezember 2008
III R 6/07
Die Voraussetzungen des § 74
Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung
des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger sind dem Grunde nach auch
dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines
volljährigen, behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es
Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff. SGB XII
erhält.
§ 43
§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII
-
Urteil vom 17. Dezember 2008
III R 6/07
Die Voraussetzungen des § 74
Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung
des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger sind dem Grunde nach auch
dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines
volljährigen, behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es
Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff. SGB XII
erhält.
§ 94
§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII
-
Urteil vom 17. Dezember 2008
III R 6/07
Die Voraussetzungen des § 74
Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung
des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger sind dem Grunde nach auch
dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines
volljährigen, behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es
Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff. SGB XII
erhält.
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