Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 4, § 13, § 28, § 36, § 37, § 41, § 42, § 81
§ 4
§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB XI
§ 13
§ 13 Abs. 3 SGB XI
§ 28
§ 28 Abs. 1 Nr. 7 SGB XI
§ 36
§ 36 SGB XI
-
Urteil vom 24. August
2004 VIII R 50/03
1.
§ 52 Abs. 40 Satz 1 EStG (i.d.F. des StÄndG 2003),
wonach die geänderte Fassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG
(Pflegekinder) auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen die Einkommensteuer
noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, ist über seinen Wortlaut
hinaus auch auf nicht bestandskräftige Bescheide über Kindergeld
anzuwenden.
2. Bei
der Ermittlung des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs im Rahmen des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Pauschbetrag des
§ 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der
Eingliederungshilfe und dem Pflegegeld zu berücksichtigen (Änderung
der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999
VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000,
72).
3. Steht ein
notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf während der Zeit der
häuslichen Pflege dem Grunde nach fest, ist die Höhe der Aufwendungen
zur Deckung dieses Mehrbedarfs ggf. zu schätzen. Dabei müssen die
Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben und die Beträge
geschätzt werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen
wären.
4. Bei
einer teilstationären Unterbringung eines behinderten Kindes besteht eine
tatsächliche Vermutung dahin, dass während der Zeit der
häuslichen Pflege ein notwendiger Mehrbedarf mindestens in Höhe des
tatsächlich gezahlten Pflegegeldes
besteht.
§ 37
§ 37 SGB XI
-
Urteil vom 24. August
2004 VIII R 50/03
1.
§ 52 Abs. 40 Satz 1 EStG (i.d.F. des StÄndG 2003),
wonach die geänderte Fassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG
(Pflegekinder) auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen die Einkommensteuer
noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, ist über seinen Wortlaut
hinaus auch auf nicht bestandskräftige Bescheide über Kindergeld
anzuwenden.
2. Bei
der Ermittlung des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs im Rahmen des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist der Pauschbetrag des
§ 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der
Eingliederungshilfe und dem Pflegegeld zu berücksichtigen (Änderung
der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999
VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000,
72).
3. Steht ein
notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf während der Zeit der
häuslichen Pflege dem Grunde nach fest, ist die Höhe der Aufwendungen
zur Deckung dieses Mehrbedarfs ggf. zu schätzen. Dabei müssen die
Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben und die Beträge
geschätzt werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen
wären.
4. Bei
einer teilstationären Unterbringung eines behinderten Kindes besteht eine
tatsächliche Vermutung dahin, dass während der Zeit der
häuslichen Pflege ein notwendiger Mehrbedarf mindestens in Höhe des
tatsächlich gezahlten Pflegegeldes
besteht.
§ 41
§ 41 SGB XI
§ 42
§ 42 SGB XI
§ 81
§ 81 Abs. 1 SGB XI
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