Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 71, § 80, § 103, § 104, § 107, § 112, § 115
§ 71
§ 71 Abs. 1 Nr. 3 SGB X
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Urteil vom 18. März
2004 III R 50/02
1.
Der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2
EStG 1996 an gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Personen
setzt zum einen eine tatsächliche Kürzung oder den vollständigen
Wegfall entsprechender öffentlicher Mittel wegen der Unterhaltsleistungen
des Steuerpflichtigen voraus, zum anderen ist im Regelfall ein Nachweis durch
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde zu
erbringen.
2. Die
Bescheinigung kann noch nachträglich erbracht werden und kann sogar
gänzlich entbehrlich sein, wenn der Wegfall öffentlicher Mittel
offenkundig ist. Ausnahmsweise kann die Finanzbehörde gehalten sein,
entsprechende Auskünfte von der zuständigen Behörde im Wege der
Amtshilfe einzuholen, wenn es der unterstützten Person trotz ihres
ernsthaften und nachhaltigen Bemühens nicht gelingt, die Bescheinigung von
der zuständigen Behörde zu erlangen.
§ 80
§ 80 SGB X
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Urteil vom 23. April 2009
V R 5/07
Schließen sich Krankenkassen zu einer
Genossenschaft zusammen, die an ihre Mitglieder entgeltliche Leistungen
erbringt, sind diese Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG nur steuerfrei, wenn es hierdurch nicht
zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.
§ 103
§ 103 SGB X
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Urteil vom 10. Juli 2002
X R 46/01
Hat
ein Leistungsträger Sozialleistungen (hier: Krankengeld) erbracht und ist
der Anspruch des Berechtigten auf diese infolge der Bewilligung einer
Erwerbsunfähigkeitsrente mit den Wirkungen entfallen, dass der für die
entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig
ist (§ 103 Abs. 1 SGB X) und der Rentenanspruch des
Berechtigten als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X),
unterliegt die Rente im Umfang dieser Erfüllungsfiktion als abgekürzte
Leibrente mit ihrem Ertragsanteil der
Einkommensteuer.
§ 104
§ 104 Abs. 1 und 2 SGB X
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Urteil vom 17. April 2008
III R 33/05
Ein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf
Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld setzt voraus, dass das
Kindergeld zum Einkommen des Hilfeempfängers gehört, dem der
Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Hat der
Sozialhilfeträger einem im eigenen Haushalt lebenden Kind Hilfe zum
Lebensunterhalt geleistet, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung
von nachträglich festgesetztem Kindergeld, weil das Kindergeld zum
Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört. Dem Einkommen des
Kindes kann das Kindergeld nur zugeordnet werden, wenn es ihm aufgrund einer
förmlichen Abzweigung ausgezahlt wird oder ihm zumindest tatsächlich
zufließt.
§ 107
§ 107 SGB X
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Urteil vom 10. Juli 2002
X R 46/01
Hat
ein Leistungsträger Sozialleistungen (hier: Krankengeld) erbracht und ist
der Anspruch des Berechtigten auf diese infolge der Bewilligung einer
Erwerbsunfähigkeitsrente mit den Wirkungen entfallen, dass der für die
entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig
ist (§ 103 Abs. 1 SGB X) und der Rentenanspruch des
Berechtigten als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X),
unterliegt die Rente im Umfang dieser Erfüllungsfiktion als abgekürzte
Leibrente mit ihrem Ertragsanteil der
Einkommensteuer.
§ 107 Abs. 1 SGB X
-
Urteil vom 17. April 2008
III R 33/05
Ein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf
Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld setzt voraus, dass das
Kindergeld zum Einkommen des Hilfeempfängers gehört, dem der
Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Hat der
Sozialhilfeträger einem im eigenen Haushalt lebenden Kind Hilfe zum
Lebensunterhalt geleistet, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung
von nachträglich festgesetztem Kindergeld, weil das Kindergeld zum
Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört. Dem Einkommen des
Kindes kann das Kindergeld nur zugeordnet werden, wenn es ihm aufgrund einer
förmlichen Abzweigung ausgezahlt wird oder ihm zumindest tatsächlich
zufließt.
§ 112
§ 112 SGB X
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Urteil vom 26. Januar
2006 III R 89/03
Die
Klage, mit der die Familienkasse einen Anspruch gegen den
Sozialleistungsträger auf Rückerstattung von Kindergeld
gemäß § 112 SGB X geltend macht, ist als allgemeine
Leistungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 FGO
zulässig.
§ 115
§ 115 Abs. 1 SGB X
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Urteil vom 15. November 2007
VI R 66/03
1. Leistet der Arbeitgeber aufgrund des
gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X eine
Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim
Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn.
2. Unterliegt der Nachzahlungsbetrag sowohl der
Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch dem
negativen Progressionsvorbehalt des § 32b EStG, so ist eine
integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen.
Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge
anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei
ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall
wäre.
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