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Urteil vom 7. Juli 2005
V R 23/04
1.
Führt ein Dipl.-Oecotrophologe (Ernährungsberater) im Rahmen einer
medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen
einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme) Ernährungsberatungen
durch, sind diese Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG
steuerbefreit.
2.
Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20
SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich
"den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag
zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen"
sollen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB V), sind
grundsätzlich keine nach § 4 Nr. 14 UStG befreiten
Heilbehandlungen.
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Urteil vom 11. November
2004 V R 34/02
1.
Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S. von
§ 4 Nr. 14 UStG 1973 setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es
sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass
diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen
Befähigungsnachweise besitzen.
2. Das Fehlen einer
berufsrechtlichen Regelung ist für sich allein kein Hinderungsgrund
für die
Befreiung.
3. Vom
Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises für eine
ärztliche oder arztähnliche Leistung ist grundsätzlich auszugehen
bei Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. der regelmäßigen
Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2
SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen
Krankenkassen.
4.
Ist weder der jeweilige Unternehmer selbst noch --regelmäßig-- seine
Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die
zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, kann Indiz
für das Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises die Aufnahme
von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenkassen (§ 92 SGB V)
sein.
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Urteil vom 12. August
2004 V R 18/02
1.
Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S. von
§ 4 Nr. 14 UStG setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es sich
um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese
von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen
Befähigungsnachweise
besitzen.
2. Das
Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ist für sich allein kein
Hinderungsgrund für die
Befreiung.
3. Vom
Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises für eine
ärztliche oder arztähnliche Leistung ist grundsätzlich auszugehen
bei Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. der regelmäßigen
Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2
SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen
Krankenkassen.
4.
Indiz für das Vorliegen eines entsprechenden beruflichen
Befähigungsnachweises ist ferner die Aufnahme von Leistungen der
betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen
(§ 92 SGB V).