Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 20 SGB V
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Urteil vom 7. Juli 2005
V R 23/04
1.
Führt ein Dipl.-Oecotrophologe (Ernährungsberater) im Rahmen einer
medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen
einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme) Ernährungsberatungen
durch, sind diese Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG
steuerbefreit.
2.
Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20
SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich
"den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag
zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen"
sollen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB V), sind
grundsätzlich keine nach § 4 Nr. 14 UStG befreiten
Heilbehandlungen.
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