Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
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Urteil vom 5. September
2006 VI R 38/04
Die
Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber für sog.
Kirchenbeamte stellt dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Leistungen aus der
gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen
Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI
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Urteil vom 21. Februar 2008
III R 79/03
Aus dem früheren Jugoslawien stammende,
geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber
pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben keinen Anspruch
auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale
Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des
Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390)
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