Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 33, § 34
§ 33
§ 33 SGB VIII
-
Urteil vom 2. April 2009
III R 92/06
1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen
betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter
Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und
Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines
Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den
Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist(§ 32 Abs. 1
Nr. 2 EStG).
2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige
betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht
darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege
nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen.
§ 34
§ 34 SGB VIII
-
Urteil vom 2. April 2009
III R 92/06
1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen
betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter
Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und
Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines
Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den
Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist(§ 32 Abs. 1
Nr. 2 EStG).
2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige
betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht
darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege
nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen.
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