Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 8, § 17, § 28g
§ 8
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
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Beschluss vom 26. März
2002 VI B 1/02
Die
Steuerbefreiung des § 3 Nr. 39 EStG entfällt auch dann, wenn
die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers deshalb positiv ist, weil
innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen zu einer Teil- oder
Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen
wird.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 a.F. SGB IV
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Urteil vom 21. Februar 2008
III R 79/03
Aus dem früheren Jugoslawien stammende,
geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber
pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben keinen Anspruch
auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale
Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des
Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390)
§ 17
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV
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Urteil vom 23. August 2007
VI R 74/04
Bei der Bemessung der verbilligten
Überlassung einer Unterkunft, die als Sachbezug dem Arbeitsentgelt
hinzuzurechnen ist, sind die amtlichen Werte der Sachbezugsverordnung in ihrer
in den Jahren 1995 bis 1997 jeweils gültigen Fassung im
Festsetzungsverfahren zwingend anzusetzen.
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Urteil vom 19. August
2004 VI R 33/97
1.
Nutzt eine Arbeitnehmerin aufgrund eines von einem Dritten unentgeltlich
eingeräumten Wohnungsrechts eine Wohnung, stellt der Nutzungsvorteil
Arbeitslohn dar, wenn er sich als Ertrag der Arbeit
erweist.
2. Anders
als bei der Einräumung eines Erbbaurechts fließen in einem solchen
Fall die Einnahmen nicht bereits mit der Bestellung, sondern erst laufend mit
der Nutzung zu.
3.
Die durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3
SGB IV vorgesehenen Durchschnittswerte der SachbezV in der Fassung vor 1996
kamen nur für solche Sachbezüge in Betracht, für die sie nach
Ermächtigungsgrundlage und Ziel der Regelung geschaffen waren. Hierzu
zählte nicht der Vorteil, eine Wohnung mit außergewöhnlicher
Ausstattung nutzen zu dürfen.
§ 28g
§ 28g SGB IV
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Urteil vom 13. September 2007
VI R 54/03
1. Bei Nachentrichtung hinterzogener
Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung führt die Nachzahlung als
solche zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils (Fortentwicklung
der Rechtsprechung).
2. Bei Vereinbarung sog. Schwarzlöhne kommt
der Schutzfunktion der Verschiebung der Beitragslast gemäß
§ 28g SGB IV grundsätzlich kein Vorrang gegenüber dem
objektiv bestehenden Zusammenhang der Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile
mit dem Arbeitsverhältnis zu.
3. Dem Lohnzufluss steht nicht entgegen, dass der
Arbeitgeber beim Arbeitnehmer gemäß § 28g SGB IV
keinen Rückgriff mehr nehmen kann.
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