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Gesetz: Richtlinie 95/46/EG
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Beschluss vom 4. Juni 2003 VII
B 138/01
1.
Die AO 1977 enthält keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht
im steuerlichen Verwaltungsverfahren besteht. Der Steuerpflichtige hat jedoch
ein Recht darauf, dass die Finanzbehörde über seinen Antrag auf
Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen
entscheidet. Diese Rechtsfragen sind
geklärt.
2. Der
fehlende Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen
Besteuerungsverfahren und eine insoweit der Finanzverwaltung eingeräumte
Ermessensausübung verstoßen nicht gegen verfassungsrechtliche
Grundsätze.
3.
Ein Anspruch auf Akteneinsicht im steuerlichen Ermittlungsverfahren lässt
sich auch nicht aus der Richtlinie 95/46/EG herleiten, die ihre Umsetzung in
innerstaatliches Recht durch das BDSG und entsprechende landesrechtliche
Datenschutzgesetze erfahren hat, weil sowohl die Richtlinie 95/46/EG als auch
die nationalen Datenschutzgesetze den Vorrang einschränkender
bereichsspezifischer Regelungen in Steuerangelegenheiten anerkennen. Die AO 1977
enthält eine in diesem Sinne abschließende Regelung für den
Umgang mit den im Besteuerungsverfahren gespeicherten
Daten.
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