Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 3
Art. 3
Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 92/80/EWG
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Urteil vom 11. Februar 2003
VII R 8/01
1.
Die nach dem Urteil des EuGH vom 15. Juni 2000 Rs. C-365/98 (EuGHE 2000,
I-4619) hinsichtlich des Steuersatzes für Zigarren/Zigarillos
gemeinschaftsrechtswidrige Norm des § 4 Abs. 1 Nr. 2 TabStG
i.d.F. von Art. 1 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom
21. Dezember 1992 ist konform der Richtlinie 92/80/EWG in dem Sinne
steuererhaltend auszulegen, dass allein die reine Ad-Valorem-Komponente dieses
Steuersatzes (5 v.H. des Kleinverkaufspreises) für die Besteuerung
maßgeblich ist; die den Ad-Valorem-Satz modifizierende
Mindestbetragsregelung ("mindestens 3,1 Pf je Stück") darf nicht
angewendet
werden.
2. Das
Fehlen eines subjektiven Anspruchs des Steuerpflichtigen auf Anwendung allein
der Ad-Valorem-Komponente des Steuersatzes schließt es nicht aus, dass
eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Steuervorschrift gerade zu
diesem Ergebnis
führt.
3. Ist
einer gemeinschaftsrechtswidrigen Norm, um das mit einer Richtlinie verfolgte
Ziel zu erreichen, gleichwohl im Wege gemeinschaftsfreundlicher
richtlinienkonformer Auslegung ein Anwendungsbereich beizumessen, so können
die üblichen Auslegungskriterien nur dann berücksichtigt werden, wenn
sie auch im Wortlaut oder in den Zielen der entsprechenden Richtlinie zum
Ausdruck kommen.
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