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Art. 4, Art. 19, Art. 20, § 141, § 143
Art. 4
Art. 4 Buchst. c Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie)
-
Urteil vom 30. November
2004 VII R 25/01
1.
Art. 20 der Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) soll Kompetenzkonflikte
zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bei der Verbrauchbesteuerung von
Erzeugnissen, die im Verfahren unter Steueraussetzung Gegenstand einer
Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit waren, verhindern. Deshalb hat
jeder der in den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift geregelten Fälle
einer Zuwiderhandlung seinen eigenen
Anwendungsbereich.
2.
Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie erfasst die Fälle, in denen
die Erzeugnisse nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und der Ort der
Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden konnte. Bestimmungsort ist bei einem
auf Ausfuhr aus der Gemeinschaft angelegten Verfahren der Steueraussetzung, also
auch in Fällen der Durchfuhr durch das deutsche Steuergebiet, der Ort der
Zollstelle, bei der die Erzeugnisse die Gemeinschaft bestimmungsgemäß
verlassen sollen (Ausgangszollstelle). In solchen Fällen kommt es auf
irgendwelche von den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats getroffene
Feststellungen zu der Natur der Unregelmäßigkeiten nicht an. Die
Steuererhebungskompetenz steht dem Abgangsmitgliedstaat
zu.
3.
§ 143 Abs. 2 BranntwMonG, der Art. 20 Abs. 2 der
Systemrichtlinie in das nationale Recht umsetzen soll, stellt keine korrekte
Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dar, weil er die Fälle des Art. 20
Abs. 3 der Richtlinie (oben 2.) nicht von seiner Anwendung
ausschließt und der Bundesrepublik Deutschland dadurch eine
Steuererhebungskompetenz zuschreibt, die ihr nicht zukommt. § 143
Abs. 2 BranntwMonG hat daher in solchen Fällen unangewendet zu bleiben
(Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2002 Rs. C-395/00
--Cipriani--, EuGHE 2002, I-11877).
Art. 19
Art. 19 Abs. 4 Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie)
-
Urteil vom 30. November
2004 VII R 25/01
1.
Art. 20 der Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) soll Kompetenzkonflikte
zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bei der Verbrauchbesteuerung von
Erzeugnissen, die im Verfahren unter Steueraussetzung Gegenstand einer
Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit waren, verhindern. Deshalb hat
jeder der in den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift geregelten Fälle
einer Zuwiderhandlung seinen eigenen
Anwendungsbereich.
2.
Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie erfasst die Fälle, in denen
die Erzeugnisse nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und der Ort der
Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden konnte. Bestimmungsort ist bei einem
auf Ausfuhr aus der Gemeinschaft angelegten Verfahren der Steueraussetzung, also
auch in Fällen der Durchfuhr durch das deutsche Steuergebiet, der Ort der
Zollstelle, bei der die Erzeugnisse die Gemeinschaft bestimmungsgemäß
verlassen sollen (Ausgangszollstelle). In solchen Fällen kommt es auf
irgendwelche von den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats getroffene
Feststellungen zu der Natur der Unregelmäßigkeiten nicht an. Die
Steuererhebungskompetenz steht dem Abgangsmitgliedstaat
zu.
3.
§ 143 Abs. 2 BranntwMonG, der Art. 20 Abs. 2 der
Systemrichtlinie in das nationale Recht umsetzen soll, stellt keine korrekte
Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dar, weil er die Fälle des Art. 20
Abs. 3 der Richtlinie (oben 2.) nicht von seiner Anwendung
ausschließt und der Bundesrepublik Deutschland dadurch eine
Steuererhebungskompetenz zuschreibt, die ihr nicht zukommt. § 143
Abs. 2 BranntwMonG hat daher in solchen Fällen unangewendet zu bleiben
(Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2002 Rs. C-395/00
--Cipriani--, EuGHE 2002, I-11877).
Art. 20
Art. 20 Abs. 1 bis 3; BranntwMonG Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie)
-
Urteil vom 30. November
2004 VII R 25/01
1.
Art. 20 der Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) soll Kompetenzkonflikte
zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bei der Verbrauchbesteuerung von
Erzeugnissen, die im Verfahren unter Steueraussetzung Gegenstand einer
Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit waren, verhindern. Deshalb hat
jeder der in den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift geregelten Fälle
einer Zuwiderhandlung seinen eigenen
Anwendungsbereich.
2.
Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie erfasst die Fälle, in denen
die Erzeugnisse nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und der Ort der
Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden konnte. Bestimmungsort ist bei einem
auf Ausfuhr aus der Gemeinschaft angelegten Verfahren der Steueraussetzung, also
auch in Fällen der Durchfuhr durch das deutsche Steuergebiet, der Ort der
Zollstelle, bei der die Erzeugnisse die Gemeinschaft bestimmungsgemäß
verlassen sollen (Ausgangszollstelle). In solchen Fällen kommt es auf
irgendwelche von den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats getroffene
Feststellungen zu der Natur der Unregelmäßigkeiten nicht an. Die
Steuererhebungskompetenz steht dem Abgangsmitgliedstaat
zu.
3.
§ 143 Abs. 2 BranntwMonG, der Art. 20 Abs. 2 der
Systemrichtlinie in das nationale Recht umsetzen soll, stellt keine korrekte
Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dar, weil er die Fälle des Art. 20
Abs. 3 der Richtlinie (oben 2.) nicht von seiner Anwendung
ausschließt und der Bundesrepublik Deutschland dadurch eine
Steuererhebungskompetenz zuschreibt, die ihr nicht zukommt. § 143
Abs. 2 BranntwMonG hat daher in solchen Fällen unangewendet zu bleiben
(Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2002 Rs. C-395/00
--Cipriani--, EuGHE 2002, I-11877).
§ 141
§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie)
-
Urteil vom 30. November
2004 VII R 25/01
1.
Art. 20 der Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) soll Kompetenzkonflikte
zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bei der Verbrauchbesteuerung von
Erzeugnissen, die im Verfahren unter Steueraussetzung Gegenstand einer
Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit waren, verhindern. Deshalb hat
jeder der in den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift geregelten Fälle
einer Zuwiderhandlung seinen eigenen
Anwendungsbereich.
2.
Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie erfasst die Fälle, in denen
die Erzeugnisse nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und der Ort der
Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden konnte. Bestimmungsort ist bei einem
auf Ausfuhr aus der Gemeinschaft angelegten Verfahren der Steueraussetzung, also
auch in Fällen der Durchfuhr durch das deutsche Steuergebiet, der Ort der
Zollstelle, bei der die Erzeugnisse die Gemeinschaft bestimmungsgemäß
verlassen sollen (Ausgangszollstelle). In solchen Fällen kommt es auf
irgendwelche von den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats getroffene
Feststellungen zu der Natur der Unregelmäßigkeiten nicht an. Die
Steuererhebungskompetenz steht dem Abgangsmitgliedstaat
zu.
3.
§ 143 Abs. 2 BranntwMonG, der Art. 20 Abs. 2 der
Systemrichtlinie in das nationale Recht umsetzen soll, stellt keine korrekte
Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dar, weil er die Fälle des Art. 20
Abs. 3 der Richtlinie (oben 2.) nicht von seiner Anwendung
ausschließt und der Bundesrepublik Deutschland dadurch eine
Steuererhebungskompetenz zuschreibt, die ihr nicht zukommt. § 143
Abs. 2 BranntwMonG hat daher in solchen Fällen unangewendet zu bleiben
(Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2002 Rs. C-395/00
--Cipriani--, EuGHE 2002, I-11877).
§ 143
§ 143 Abs. 2 Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie)
-
Urteil vom 30. November
2004 VII R 25/01
1.
Art. 20 der Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) soll Kompetenzkonflikte
zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bei der Verbrauchbesteuerung von
Erzeugnissen, die im Verfahren unter Steueraussetzung Gegenstand einer
Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit waren, verhindern. Deshalb hat
jeder der in den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift geregelten Fälle
einer Zuwiderhandlung seinen eigenen
Anwendungsbereich.
2.
Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie erfasst die Fälle, in denen
die Erzeugnisse nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und der Ort der
Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden konnte. Bestimmungsort ist bei einem
auf Ausfuhr aus der Gemeinschaft angelegten Verfahren der Steueraussetzung, also
auch in Fällen der Durchfuhr durch das deutsche Steuergebiet, der Ort der
Zollstelle, bei der die Erzeugnisse die Gemeinschaft bestimmungsgemäß
verlassen sollen (Ausgangszollstelle). In solchen Fällen kommt es auf
irgendwelche von den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats getroffene
Feststellungen zu der Natur der Unregelmäßigkeiten nicht an. Die
Steuererhebungskompetenz steht dem Abgangsmitgliedstaat
zu.
3.
§ 143 Abs. 2 BranntwMonG, der Art. 20 Abs. 2 der
Systemrichtlinie in das nationale Recht umsetzen soll, stellt keine korrekte
Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dar, weil er die Fälle des Art. 20
Abs. 3 der Richtlinie (oben 2.) nicht von seiner Anwendung
ausschließt und der Bundesrepublik Deutschland dadurch eine
Steuererhebungskompetenz zuschreibt, die ihr nicht zukommt. § 143
Abs. 2 BranntwMonG hat daher in solchen Fällen unangewendet zu bleiben
(Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2002 Rs. C-395/00
--Cipriani--, EuGHE 2002, I-11877).
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