Urteil vom 5. Oktober
2004 VII R 73/03
1.
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG kommt
nur in Betracht, wenn das im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeug
ausschließlich für Fahrten zwischen den Be- und Entladestellen und
dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof verwendet wird, der die
kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zu den Be- und
Entladestellen
aufweist.
2. Die von
der Verkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über
den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ausgestellten
Bescheinigungen sind keine Grundlagenbescheide i.S. von § 171
Abs. 10 AO 1977 und entfalten daher für die Finanzbehörden keine
Bindungswirkung.
3.
Die Beschränkung der in § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG
angelegten Steuerbefreiung auf Transporte der in den Leitsätzen unter
Ziffer 1 bezeichneten Art verstößt nicht gegen
Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 der Richtlinie
92/106/EWG.
4. In
Fällen einer auf Dauer angelegten Vermengung von steuerbegünstigten
und nicht begünstigten Fahrten kann eine anteilsmäßige
Steuerbefreiung nur für die begünstigten Fahrten nicht gewährt
werden.
5. Eine
rückwirkende Erhebung des Anhängerzuschlags nach § 10
Abs. 2 KraftStG kommt nicht in Betracht.