Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Gesetz: Richtlinie 89/48/EWG
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Urteil vom 1. April 2008
VII R 13/07
1. Die Eignungsprüfung gemäß
§ 37a Abs. 2 StBerG ist eine "Prüfung als Steuerberater"
i.S. des § 35 Abs. 1 StBerG; hat ein Bewerber von den zwei
Wiederholungsmöglichkeiten für die Steuerberaterprüfung erfolglos
Gebrauch gemacht, steht ihm auch die Eignungsprüfung nicht mehr offen.
2. Bewerber um die Zulassung zur Prüfung als
Steuerberater, die ihr berufsqualifizierendes Hochschulstudium in Deutschland
abgeschlossen haben, können an der Eignungsprüfung auch dann nicht
teilnehmen, wenn sie aufgrund dieses Hochschulstudiums in einem anderen
Mitgliedstaat als Steuerberater zugelassen worden sind, nunmehr jedoch auch eine
Bestellung als Steuerberater in Deutschland erstreben.
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