Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 1, Art. 3, Art. 6, Art. 7
Art. 1
Art. 1 Richtlinie 79/1072/EWG
-
Urteil vom 14. Mai 2008
XI R 58/06
1. Die von einem anderen Mitgliedstaat für
das Vorsteuervergütungsverfahren erteilte Unternehmerbescheinigung
begründet die Vermutung, dass das betreffende Unternehmen in dem
Mitgliedstaat, dessen Steuerverwaltung ihm die Bescheinigung ausgestellt hat,
steuerpflichtig und ansässig ist. Die inländische Steuerverwaltung ist
grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Angaben
dieser Bescheinigung gebunden (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007
Rs. C-73/06 --Planzer Luxembourg Sarl--, Slg. 2007, I-5655).
2. Die Bindungswirkung der
Unternehmerbescheinigung entfällt, wenn die inländische
Steuerverwaltung bei Zweifeln an deren Richtigkeit aufgrund von
Aufklärungsmaßnahmen (z.B. eigene Auskünfte des
Steuerpflichtigen, Amtshilfe) Informationen erhält, aus denen hervorgeht,
dass die in der Bescheinigung angegebene Anschrift weder dem Sitz der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen entspricht noch die einer
festen Niederlassung ist, von der aus der Steuerpflichtige seine Umsätze
tätigt.
Art. 3
Art. 3 Buchst. a Richtlinie 79/1072/EWG
-
Beschluss vom 13. August 2008
XI R 19/08
Dem EuGH werden folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff der "Unterschrift", der in dem
Muster lt. Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG zur Stellung eines Antrags
auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Art. 3 Buchst. a
dieser Richtlinie verwendet wird, ein einheitlich auszulegender
gemeinschaftsrechtlicher Begriff?
2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:Ist der
Begriff der "Unterschrift" dahin zu verstehen, dass der Vergütungsantrag
zwingend von dem Steuerpflichtigen persönlich oder bei einer juristischen
Person von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss, oder
genügt die Unterschrift eines Bevollmächtigten (z.B. eines
steuerlichen Vertreters oder Arbeitnehmers des Steuerpflichtigen)?
-
Urteil vom 18. Januar 2007
V R 23/05
Ein
im Ausland ansässiger Unternehmer, der die Vergütung von
Vorsteuerbeträgen beantragt, muss grundsätzlich bereits mit dem
Vergütungsantrag die zugrunde liegenden Rechnungen im Original
vorlegen.
Art. 3 Buchst. b Richtlinie 79/1072/EWG
-
Urteil vom 18. Januar 2007
V R 22/05
Die
behördliche Bescheinigung, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer
zur Vergütung von Vorsteuerbeträgen vorzulegen hat, muss zum einen den
Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten, dass der
Antragsteller Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts
ist.
Art. 3 und Richtlinie 79/1072/EWG
-
Urteil vom 14. Mai 2008
XI R 58/06
1. Die von einem anderen Mitgliedstaat für
das Vorsteuervergütungsverfahren erteilte Unternehmerbescheinigung
begründet die Vermutung, dass das betreffende Unternehmen in dem
Mitgliedstaat, dessen Steuerverwaltung ihm die Bescheinigung ausgestellt hat,
steuerpflichtig und ansässig ist. Die inländische Steuerverwaltung ist
grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Angaben
dieser Bescheinigung gebunden (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007
Rs. C-73/06 --Planzer Luxembourg Sarl--, Slg. 2007, I-5655).
2. Die Bindungswirkung der
Unternehmerbescheinigung entfällt, wenn die inländische
Steuerverwaltung bei Zweifeln an deren Richtigkeit aufgrund von
Aufklärungsmaßnahmen (z.B. eigene Auskünfte des
Steuerpflichtigen, Amtshilfe) Informationen erhält, aus denen hervorgeht,
dass die in der Bescheinigung angegebene Anschrift weder dem Sitz der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen entspricht noch die einer
festen Niederlassung ist, von der aus der Steuerpflichtige seine Umsätze
tätigt.
Art. 6
Art. 6 Richtlinie 79/1072/EWG
-
Urteil vom 14. Mai 2008
XI R 58/06
1. Die von einem anderen Mitgliedstaat für
das Vorsteuervergütungsverfahren erteilte Unternehmerbescheinigung
begründet die Vermutung, dass das betreffende Unternehmen in dem
Mitgliedstaat, dessen Steuerverwaltung ihm die Bescheinigung ausgestellt hat,
steuerpflichtig und ansässig ist. Die inländische Steuerverwaltung ist
grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Angaben
dieser Bescheinigung gebunden (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007
Rs. C-73/06 --Planzer Luxembourg Sarl--, Slg. 2007, I-5655).
2. Die Bindungswirkung der
Unternehmerbescheinigung entfällt, wenn die inländische
Steuerverwaltung bei Zweifeln an deren Richtigkeit aufgrund von
Aufklärungsmaßnahmen (z.B. eigene Auskünfte des
Steuerpflichtigen, Amtshilfe) Informationen erhält, aus denen hervorgeht,
dass die in der Bescheinigung angegebene Anschrift weder dem Sitz der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen entspricht noch die einer
festen Niederlassung ist, von der aus der Steuerpflichtige seine Umsätze
tätigt.
Art. 6 Anhang A Richtlinie 79/1072/EWG
-
Beschluss vom 13. August 2008
XI R 19/08
Dem EuGH werden folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff der "Unterschrift", der in dem
Muster lt. Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG zur Stellung eines Antrags
auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Art. 3 Buchst. a
dieser Richtlinie verwendet wird, ein einheitlich auszulegender
gemeinschaftsrechtlicher Begriff?
2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:Ist der
Begriff der "Unterschrift" dahin zu verstehen, dass der Vergütungsantrag
zwingend von dem Steuerpflichtigen persönlich oder bei einer juristischen
Person von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss, oder
genügt die Unterschrift eines Bevollmächtigten (z.B. eines
steuerlichen Vertreters oder Arbeitnehmers des Steuerpflichtigen)?
Art. 7
Art. 7 Abs. 1 Satz 4 Richtlinie 79/1072/EWG
-
Urteil vom 23. Oktober
2003 V R 48/01
1.
Bei der in § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1980/1991/1993
bezeichneten Frist handelt es sich um eine nicht verlängerbare
Ausschlussfrist.
2.
Eine Verpflichtung zur rückwirkenden Verlängerung der Antragsfrist
nach § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1980/1991/1993 ergibt sich
auch nicht aus Abschn. 243 Abs. 5 Satz 1 UStR
1992.
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