Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
Gesetz: Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst. f
-
Urteil vom 22. September
2005 V R 52/01
1.
Veranstalter von Glücksspielen können sich unmittelbar auf die
Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f
der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen, dass die Vorschrift des
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 keine Anwendung findet
(Anschluss an EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 --Edith
Linneweber-- und Rs. C-462/02 --Savvas Akriditis--; BFH-Urteile vom
12. Mai 2005 V R 7/02, und vom 19. Mai 2005
V R 50/01). Dies gilt für Glücksspiele aller Art, auch wenn
sie unerlaubt betrieben
werden.
2. Die
Spielumsätze sind grundsätzlich dem Inhaber der Spielkasinokonzession
zuzurechnen. Fungiert dieser als "Strohmann" für einen Dritten
("Hintermann"), liegt ein Kommissionsgeschäft nach § 3
Abs. 11 UStG 1980 vor mit der Folge, dass sowohl die besorgte Leistung (die
Umsätze des Konzessionsinhabers an die Spieler) als auch die
Besorgungsleistung (die --fingierten-- Umsätze des "Hintermanns" an den
Konzessionsinhaber) als steuerfrei behandelt werden
können.
|