Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 4, Art. 5, Art. 10, Art. 11, Art. 12
Gesetz: Richtlinie 69/335/EWG
Art. 4
Art. 4 Richtlinie 69/335/EWG
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Urteil vom 19. Dezember 2007
II R 65/06
Es verstößt nicht gegen die Richtlinie
69/335/EWG, dass eine Anteilsvereinigung in der Hand einer Aktiengesellschaft,
zu der es dadurch kommt, dass im Zuge einer Kapitalerhöhung Anteile an
einer mittelbar oder unmittelbar grundbesitzenden Gesellschaft gegen
Gewährung neuer Aktien eingebracht werden, nach § 1 Abs. 3
Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig ist.
Art. 5
Art. 5 Richtlinie 69/335/EWG
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Urteil vom 19. Dezember 2007
II R 65/06
Es verstößt nicht gegen die Richtlinie
69/335/EWG, dass eine Anteilsvereinigung in der Hand einer Aktiengesellschaft,
zu der es dadurch kommt, dass im Zuge einer Kapitalerhöhung Anteile an
einer mittelbar oder unmittelbar grundbesitzenden Gesellschaft gegen
Gewährung neuer Aktien eingebracht werden, nach § 1 Abs. 3
Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig ist.
Art. 10
Art. 10 Richtlinie 69/335/EWG
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Urteil vom 19. Dezember 2007
II R 65/06
Es verstößt nicht gegen die Richtlinie
69/335/EWG, dass eine Anteilsvereinigung in der Hand einer Aktiengesellschaft,
zu der es dadurch kommt, dass im Zuge einer Kapitalerhöhung Anteile an
einer mittelbar oder unmittelbar grundbesitzenden Gesellschaft gegen
Gewährung neuer Aktien eingebracht werden, nach § 1 Abs. 3
Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig ist.
Art. 11
Art. 11 Richtlinie 69/335/EWG
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Urteil vom 19. Dezember 2007
II R 65/06
Es verstößt nicht gegen die Richtlinie
69/335/EWG, dass eine Anteilsvereinigung in der Hand einer Aktiengesellschaft,
zu der es dadurch kommt, dass im Zuge einer Kapitalerhöhung Anteile an
einer mittelbar oder unmittelbar grundbesitzenden Gesellschaft gegen
Gewährung neuer Aktien eingebracht werden, nach § 1 Abs. 3
Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig ist.
Art. 12
Art. 12 Richtlinie 69/335/EWG
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Urteil vom 19. Dezember 2007
II R 65/06
Es verstößt nicht gegen die Richtlinie
69/335/EWG, dass eine Anteilsvereinigung in der Hand einer Aktiengesellschaft,
zu der es dadurch kommt, dass im Zuge einer Kapitalerhöhung Anteile an
einer mittelbar oder unmittelbar grundbesitzenden Gesellschaft gegen
Gewährung neuer Aktien eingebracht werden, nach § 1 Abs. 3
Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig ist.
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