Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 6
Art. 6
Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Richtlinie 64/433/EWG
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Beschluss vom 15. Juli 2003
VII R 10/02
1.
Verlangt Art. 13 VO Nr. 3665/87 mit dem Begriff der
handelsüblichen Qualität, dass Herstellung und Vertrieb der
betreffenden Waren lediglich allgemein gültigen rechtlichen Maßgaben
unterliegen, wie sie für jedwede Ware dieser Art gelten, und schließt
er folglich Waren von der Gewährung von Ausfuhrerstattung aus, für
welche besondere Einschränkungen insbesondere für ihre Gewinnung,
Behandlung oder ihren Vertrieb gelten, wie zum Beispiel die Anordnung einer
speziellen Untersuchung der Genusstauglichkeit oder eine Beschränkung auf
bestimmte
Vertriebswege?
2.
Verlangt Art. 13 VO Nr. 3665/87 mit dem Begriff der handelsüblichen
Qualität eine durchschnittliche Qualität der Ausfuhrware und
schließt er damit Ware minderer Qualität, die jedoch unter der im
Erstattungsantrag gegebenen Bezeichnung Gegenstand des Handels zu sein pflegt,
von der Gewährung von Ausfuhrerstattung aus? Ist das auch dann der Fall,
wenn die Minderqualität auf die Durchführung des
Handelsgeschäftes keinerlei Einfluss gehabt
hat?
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