Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 17, § 19
§ 17
§ 17 RennwLottG
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Urteil vom 2. April 2008
II R 4/06
Behält ein Unternehmen, dessen
Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von
Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den
Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel
für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim
absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen
wären, aus den Einsätzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der
Lotteriesteuer unterliegende Lotterie.
§ 19
§ 19 RennwLottG
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Urteil vom 2. April 2008
II R 4/06
Behält ein Unternehmen, dessen
Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von
Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den
Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel
für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim
absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen
wären, aus den Einsätzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der
Lotteriesteuer unterliegende Lotterie.
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