Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 2, Art. 8
Art. 2
Art. 2 Abs. 2 RL 92/81/EWG
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VII R 6/08
1. Das Absengen von Textilfasern mit einer durch
das Verbrennen von Erdgas erzeugten offenen Flamme stellt ein Verheizen des
Erdgases i.S. von § 2 Abs. 6 EnergieStG dar.
2. Gemeinschaftsrechtskonform ist § 51
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG dahin auszulegen, dass
Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken
als als Heizstoff verwendet werden, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines
industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch als Roh-,
Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird.
Art. 8
Art. 8 Abs. 1 Buchst. d RL 92/81/EWG
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VII R 6/08
1. Das Absengen von Textilfasern mit einer durch
das Verbrennen von Erdgas erzeugten offenen Flamme stellt ein Verheizen des
Erdgases i.S. von § 2 Abs. 6 EnergieStG dar.
2. Gemeinschaftsrechtskonform ist § 51
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG dahin auszulegen, dass
Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken
als als Heizstoff verwendet werden, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines
industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch als Roh-,
Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird.
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