Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 4, Art. 7, Art. 10
Art. 4
Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 RL 77/388/EWG
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Urteil vom 5. Oktober
2006 VII R 24/03
1.
Einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung
eines Konkurrenten hat ein Steuerpflichtiger unbeschadet des Steuergeheimnisses
dann, wenn er substantiiert und glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von
Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines
Konkurrenten konkret feststellbare, durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile
zu erleiden und gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein
subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen
zu können.
2.
Die Auskunft darf erteilt werden, wenn die Konkurrentenklage nicht
offensichtlich unzulässig wäre; die Auskunftserteilung setzt nicht die
Feststellung voraus, dass dem Auskunftsantragsteller die von ihm behaupteten
Rechte, die er auf der Grundlage der ihm erteilten Auskunft verfolgen
möchte, tatsächlich zustehen.
3. Der in
Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
enthaltene Grundsatz der steuerlichen Neutralität kann von einem
Steuerpflichtigen im Wege der Konkurrentenklage geltend gemacht werden, wenn
Einrichtungen des öffentlichen Rechts für die Tätigkeiten oder
Leistungen, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben oder
erbringen, als Nichtsteuerpflichtige behandelt werden und dies zu
größeren Wettbewerbsverzerrungen führt (Anschluss an das
EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006
Rs. C-430/04).
4.
Es kommt ernstlich in Betracht, § 2 Abs. 3 UStG
drittschützende Wirkung beizulegen.
Art. 7
Art. 7 Abs. 1 RL 77/388/EWG
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Urteil vom 6. Mai 2008
VII R 30/07
Werden Waren, die aus einem Drittland in einen
Mitgliedstaat der Gemeinschaft vorschriftswidrig verbracht wurden, in die
Bundesrepublik Deutschland weitertransportiert und hier entdeckt, gilt unter den
Voraussetzungen des Art. 215 Abs. 4 ZK nicht nur die Zollschuld,
sondern auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld als in der Bundesrepublik Deutschland
entstanden.
Art. 7 Abs. 2 RL 77/388/EWG
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Urteil vom 6. Mai 2008
VII R 30/07
Werden Waren, die aus einem Drittland in einen
Mitgliedstaat der Gemeinschaft vorschriftswidrig verbracht wurden, in die
Bundesrepublik Deutschland weitertransportiert und hier entdeckt, gilt unter den
Voraussetzungen des Art. 215 Abs. 4 ZK nicht nur die Zollschuld,
sondern auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld als in der Bundesrepublik Deutschland
entstanden.
Art. 10
Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 RL 77/388/EWG
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Urteil vom 6. Mai 2008
VII R 30/07
Werden Waren, die aus einem Drittland in einen
Mitgliedstaat der Gemeinschaft vorschriftswidrig verbracht wurden, in die
Bundesrepublik Deutschland weitertransportiert und hier entdeckt, gilt unter den
Voraussetzungen des Art. 215 Abs. 4 ZK nicht nur die Zollschuld,
sondern auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld als in der Bundesrepublik Deutschland
entstanden.
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