Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3a, § 32, § 33, § 33a
§ 3a
§ 3a RBewDV
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Urteil vom 24. Mai 2007
II R 68/05
Ein mit dem Untergrund fest verbundenes
öffentliches Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von
8 qm und einem Gewicht von 3 t, das mit einer automatischen
Türöffnung und mit einer Anlage zur automatischen Reinigung der
Toilette ausgestattet ist, ist als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn zu
beurteilen. Die Toilette und die Reinigungstechnik stellen dabei nicht zum
Grundvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen dar.
§ 32
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 RBewDV
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Urteil vom 24. Mai 2007
II R 68/05
Ein mit dem Untergrund fest verbundenes
öffentliches Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von
8 qm und einem Gewicht von 3 t, das mit einer automatischen
Türöffnung und mit einer Anlage zur automatischen Reinigung der
Toilette ausgestattet ist, ist als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn zu
beurteilen. Die Toilette und die Reinigungstechnik stellen dabei nicht zum
Grundvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen dar.
§ 33
§ 33 Abs. 2 RBewDV
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Urteil vom 24. Mai 2007
II R 68/05
Ein mit dem Untergrund fest verbundenes
öffentliches Toilettenhäuschen mit einer Grundfläche von
8 qm und einem Gewicht von 3 t, das mit einer automatischen
Türöffnung und mit einer Anlage zur automatischen Reinigung der
Toilette ausgestattet ist, ist als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn zu
beurteilen. Die Toilette und die Reinigungstechnik stellen dabei nicht zum
Grundvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen dar.
§ 33a
§ 33a Abs. 2 RBewDV
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Urteil vom 14. Mai 2003 II R
14/01
1.
Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich
nach der Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum
Feststellungszeitpunkt.
2.
Die Unzumutbarkeit einer bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung ist
nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie auf behebbaren Baumängeln und
Bauschäden sowie sog. aufgestautem Reparaturbedarf
beruht.
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