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Art. 7
Art. 7
Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Protokoll über die NATO-Hauptquartiere
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Urteil vom 22. November
2006 X R 29/05
1.
Ob die von einer Koordinierten Organisation --hier: der NATO-- bezogenen
Ruhegehaltszahlungen auf früheren Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen
beruhen und damit als Leibrente und nicht als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu versteuern sind, bestimmt sich danach, ob der
Steuerpflichtige zu ihrer Erlangung eigenes Vermögen einschließlich
zugeflossenen Arbeitslohns eingesetzt
hat.
2. Behält
die Koordinierte Organisation einen Teil vom Arbeitslohn des Steuerpflichtigen
ein, um ihn als Arbeitnehmerbeitrag einer Versorgungsrückstellung in ihrem
Haushaltsplan zuzuführen, so fließt dem Steuerpflichtigen dadurch
kein Arbeitslohn zu.
3. Die
Steuerbefreiung für Bezüge und Einkünfte, die den Bediensteten
eines NATO-Hauptquartiers in ihrer Eigenschaft als derartige Bedienstete gezahlt
werden, findet auf laufende Ruhegehaltszahlungen keine
Anwendung.
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