Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 4
§ 4
§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG
-
Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07
Für das KraftStG ist der
kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des PKW, wie er sich nach dem historischen
Willen des Gesetzgebers ergibt und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4
Nr. 1 PBefG enthalten ist, maßgeblich.
-
Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07
1. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a
StVZO gilt ab 1. Mai 2005 auch für Kfz mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH
entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu
beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt. Soweit danach § 2
Abs. 2a KraftStG die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt,
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
2. Ergibt sich in Folge der Aufhebung des
§ 23 Abs. 6a StVZO eine Änderung der Bemessungsgrundlage,
ist die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2
Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen.
-
Urteil vom 28. November 2006
VII R 11/06
Bei
der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW
macht das Fehlen einer vollständigen Trennwand zwischen dem Fahrgast- und
dem Laderaum eine umfassende tatrichterliche Würdigung sämtlicher
technischen Merkmale nicht entbehrlich.
§ 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG
§ 4 Abs. 4 PBefG
-
Beschluss vom 21. August 2006
VII B 333/05
Durch
die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und damit der
Gewichtsbesteuerung von sog. Kombinationsfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat sich nichts an der
kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes des PKW
geändert, wie ihn der BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat.
Die RL 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt und die darauf
beruhende verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs sind
kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht
maßgeblich.
|