Urteil vom 22. Juli 2008
VI R 47/06
1. Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz
überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße
und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer
wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden
sind, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.
2. Ein Vorteil wird dann aus ganz
überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer
Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass
der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht (Bestätigung
der Rechtsprechung).
3. Geldbußen i.S. von § 17 OWiG
können nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5
EStG).
4. Der Werbungskostenabzug von Geldauflagen i.S.
des § 153a StPO scheidet nach § 12 Nr. 4 EStG aus,
soweit die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat
verursachten Schadens dienen.