Beschluss vom 8. April
2005 V B 123/03
1.
Die Vorschrift des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1999 entspricht
den zwingenden Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie
86/560/EWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie
79/1072/EWG.
2. Die
Antragsfrist von sechs Monaten verstößt weder gegen das Verbot der
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß
Art. 12 EG noch gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
3.
Da --jedenfalls in Deutschland-- alle vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren
betroffenen Unternehmer, was die Antragsfrist des § 18 Abs. 9
Satz 3 UStG 1999, Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie
79/1072/EWG anbetrifft, gleich behandelt werden, ist ein Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot nicht
ersichtlich.
4. Der
Umstand, dass im Inland nichtansässige Personen aus praktischen
Erwägungen in einem anderen Verfahren besteuert werden als hier
ansässige Personen, ist keine unzulässige Diskriminierung i.S. des
Art. 24 OECD-Mustabk 1992, Art. 24 Abs. 1
DBA-USA.