Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. X
Art. X
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat
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Urteil vom 9. November 2005
I R 47/04
1.
"Technische Fachkräfte" i.S. des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
sind, auch wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, soweit sie
sich nur in ihrer Eigenschaft als "technische Fachkraft" in der Bundesrepublik
aufhalten.
2. Eine
"technische Fachkraft" hält sich dann nur in dieser Eigenschaft im Inland
auf, wenn nach ihren gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass sie nach
Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat
zurückkehren wird. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse aus
der Sicht des jeweiligen
Besteuerungszeitraums.
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