Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 73
Art. 73
Art. 73 MwStSystRL 2006/112
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Urteil vom 19. Juli 2007
V R 11/05
1. Entgelt für eine Leistung i.S. des
§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist alles, was der Leistende
für seine Leistung vom Leistungsempfänger erhalten hat, außer
der Umsatzsteuer. Zahlt der Kunde die Leistung irrtümlich doppelt oder
zahlt er versehentlich zu viel, ist der Gesamtbetrag Entgelt i.S. des
§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Anschluss an BFH-Urteil vom
13. Dezember 1995 XI R 16/95, BFHE 179, 465, BStBl II 1996,
208).
2. Werden Über- oder Doppelzahlungen
zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach
§ 17 UStG vor.
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