Urteil vom 20. März 2002
I R 38/00
1.
§ 42 AO 1977 erfasst auch beschränkt Steuerpflichtige
(Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Oktober 1997
I R 35/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998,
235).
2. Werden im
Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuer durch eine
ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
"durchgeleitet", so kann ein Gestaltungsmissbrauch unabhängig davon
vorliegen, ob der Staat, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, ein
Niedrigsteuerland ist (ebenfalls Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 184,
476, BStBl II 1998,
235).
3. Die in
§ 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 getroffene Regelung ist
rechtmäßig. Sie geht dem Abkommensrecht vor. Sie ist jedenfalls bei
Einschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft gemeinschaftsrechtlich
unbedenklich und von dem in Art. 1 Abs. 2 der
Mutter/Tochter-Richtlinie der EG 90/435 EWG vom 23. Juli 1990 enthaltenen
Missbrauchsvorbehalt
gedeckt.
4. Die
Steuerentlastung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG
1990/1994 ist der zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft nach
§ 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 zu versagen, soweit an ihr
Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn
sie die Einkünfte unmittelbar erzielten. Darauf, welche Personen ihrerseits
an den Gesellschaften beteiligt sind, kommt es nicht
an.
5. Bei dem zur
Erstattung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/
1994 erforderlichen Freistellungsbescheid handelt es sich um einen
Steuerbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977
(Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Oktober 2000
I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001,
291).