Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 8, § 11
§ 8
§ 8 MuSchG
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Beschluss vom 27. Mai 2009
VI B 69/08
1. Zuschläge für tatsächlich nicht
geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem nach § 11
MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b
EStG steuerfrei (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. § 3b EStG führt auch nicht
mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen
verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.
§ 11
§ 11 GG Art 3 Abs. 2 MuSchG
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Beschluss vom 27. Mai 2009
VI B 69/08
1. Zuschläge für tatsächlich nicht
geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem nach § 11
MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b
EStG steuerfrei (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. § 3b EStG führt auch nicht
mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen
verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.
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