Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 17, § 53
§ 17
§ 17 Abs. 11 MinöStV 1993
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Urteil vom 21. November 2000
VII R 13/99
1.
Das zur Herstellung der erforderlichen Prozesswärme bei der
Ammoniaksynthesegaserzeugung in einem Primärreformer (Rohrreaktor)
eingesetzte Erdgas wird verheizt und kann daher nicht steuerfrei verwendet
werden.
2.
§ 17 Abs. 11 MinöStV regelt Fälle der Konkurrenz von
begünstigtem und nicht begünstigtem Zweck hinsichtlich ein- und
derselben Menge Mineralöl.
§ 17 Abs. 5 Nr. 2 MinöStV
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Urteil vom 16. November
2004 VII R 11/04
1.
Der im Hauptbehälter vorhandene Kraftstoff eines aus Schweden in das
Steuergebiet verbrachten Schwimmbaggers, der ohne eigenen Antrieb ausgestattet
ist und der sich weder auf einem Wasserfahrzeug noch auf einer anderen
schwimmenden Vorrichtung befindet, ist nach § 19 Abs. 2
Satz 3 MinöStG 1993 von der Mineralölsteuer zu
befreien.
2.
Ausgenommen von der in § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG 1993
normierten Steuerbefreiung sind nur solche Arbeitsmaschinen und -geräte,
die sich auf schwimmenden Vorrichtungen befinden, die als Schiffe i.S. von
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG 1993 angesehen werden
können.
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Urteil vom 3. Februar
2004 VII R 4/03
Ein
sog. Hopperbagger ist ein schwimmendes Arbeitsgerät i.S. des § 4
Abs. 1 Nr. 4 MinöStG 1993 i.V.m. § 17 Abs. 5
Nr. 2 MinöStV. Die von ihm während der Durchführung der
Bagger- und Spülarbeiten auf Binnengewässern und während der sog.
Brachzeiten verwendeten Schiffsbetriebsstoffe sind nicht von der
Mineralölsteuer befreit. Eine Steuerbefreiung besteht indes für
Fahrten, mit denen Beförderungsleistungen erbracht werden sowie für
Leerfahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Beförderungsleistungen
stehen.
§ 53
§ 53 Abs. 1 MinöStV
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Urteil vom 22. Mai 2001 VII R
33/00
Der
vom Verkäufer von Mineralöl bei Zahlungsunfähigkeit seines
Abnehmers zu tragende Selbstbehalt in Höhe von 10 000 DM ist vom
vergütungsfähigen Anspruch in Abzug zu bringen.
Vergütungsfähig ist der Anspruch, der sich aus der Summe der
Mineralölsteuerbeträge ergibt, die in den ausgefallenen
Kaufpreisforderungen, für die jeweils alle weiteren tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 MinöStV erfüllt sind, enthalten
sind.
§ 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV
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Beschluss vom 19. April 2007
VII R 45/05
Zur
Erhaltung eines Mineralölsteuervergütungsanspruchs nach § 53
MinöStV hat derjenige, der eine Personengesellschaft mit versteuertem
Mineralöl beliefert, den Kaufpreisanspruch nicht nur gegen die
Gesellschaft, sondern auch gegen weitere in Betracht kommende Gesamtschuldner,
wie z.B. gegen die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, geltend zu
machen und soweit erforderlich gerichtlich zu
verfolgen.
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Urteil vom 8. August 2006
VII R 28/05
1.
Ein Lieferant von versteuertem Mineralöl verliert einen
Mineralölsteuervergütungsanspruch nach § 53 MinöStV
nicht allein deshalb, weil er nach gerichtlicher Geltendmachung der
Kaufpreisforderung mit dem Mineralölempfänger einen
außergerichtlichen Vergleich abschließt, mit dem er den
größten Teil der Kaufpreisforderung noch realisieren kann.
2. Voraussetzung
ist jedoch, dass der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung
zahlungsunfähige Mineralölempfänger mit sämtlichen
Gläubigern entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hat und dass der
Lieferant bei Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs die
Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer
Geschäftsführung beachtet.
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Urteil vom 8. Januar 2003
VII R 7/02
1.
Bleibt der Lieferant von versteuertem Mineralöl, nachdem ein Antrag auf
Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen seines
Abnehmers gestellt worden ist, im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung
seines Zahlungsanspruchs untätig, verliert er den Vergütungsanspruch
unabhängig davon, ob das Verfahren der Gesamtvollstreckung später
tatsächlich eröffnet und die Forderung beim Verwalter angemeldet
wird.
2. Die
gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs erfordert auch bei Anhängigkeit
eines Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das
Vermögen eines Abnehmers von versteuertem Mineralöl, dass der
Lieferant den Erlass eines Mahnbescheids erwirkt. Der Mineralölhändler
ist in diesem Fall jedoch nicht mehr gehalten, den Erlass eines
Vollstreckungsbescheids zu beantragen und hieraus gegen den Schuldner im Wege
der Zwangsvollstreckung vorzugehen.
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