Beschluss vom
28. November 2006 VII B 54/06
1.
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003 ist die
gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Abgabe für
vermarktete Mengen von Kuhmilch oder anderen Milcherzeugnissen, die die
einzelstaatliche Referenzmenge
überschreiten.
2.
Die nationale Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Milchabgabe ist
§ 19 MilchAbgV. Diese Vorschrift findet eine ausreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 2 MOG. Die fehlende Bezeichnung der
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung stellt keinen
Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG
dar.
3. Ernstliche
Zweifel, dass § 19 MilchAbgV mit höherrangigem Recht vereinbar
ist, werden weder dadurch begründet, dass die VO Nr. 1788/2003
den Mitgliedstaaten bezüglich der Saldierung mit ungenutzten Teilen der
einzelstaatlichen Referenzmenge Spielräume belässt, noch dadurch, dass
den Mitgliedstaaten die Einführung eines neuen Systems für die
Übertragung von Referenzmengen eröffnet worden
ist.