Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 8 MOG
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Beschluss vom 25. September
2003 VII B 309/02
1.
Für die Abgabepflicht des Milcherzeugers kommt es nicht darauf an, ob der
Mitgliedstaat die an die Gemeinschaft abzuführenden Abgaben bereits
abgerechnet hat.
2.
Der Ausschluss einer Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den
alten und den neuen Bundesländern ist durch die besondere Situation der
Milchwirtschaft in dem Gebiet der neuen Bundesländer gerechtfertigt. Er
beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen (gemeinschaftsrechtlichen)
Grundlage.
3. Die
§§ 8, 12 MOG stellen eine ausreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MGV
dar.
4. Die MGV ist
nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1
Satz 3 GG nichtig.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 MOG
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Beschluss vom 31. Mai
2006 VII B 48/05
1.
Das Gemeinschaftsrecht überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung,
ob und ggf. wie Über- und Unterlieferungen einzelner Milcherzeuger im
Rahmen der Milchgarantiemengenregelung miteinander verrechnet werden
können.
2. Nach
der MGV sind für die Berechnung der Saldierungsschlüssel
grundsätzlich die Informationen über Referenzmengen und
Anlieferungsdaten maßgeblich, die sich aus den Käufermeldungen zum
15. Mai ergeben; spätere Erkenntnisse bleiben
unberücksichtigt.
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