Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 14 MOG
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Urteil vom 27. Juni 2006
VII R 53/05
1.
Die Aufhebung eines rechtsbeständigen Zinsbescheids, mit dem Zinsen auf
eine zurückgeforderte Ausfuhrerstattung festgesetzt worden sind, richtet
sich nach den Vorschriften des
VwVfG.
2. Erweist
sich wegen einer Änderung der Rechtsprechung zu den
Erstattungsvoraussetzungen die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und
damit auch die rechtsbeständige Zinsfestsetzung als rechtswidrig, besteht
mangels nachträglicher Änderung der Rechtslage kein Anspruch auf ein
Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Rücknahme des Zinsbescheids steht in
diesem Fall gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Ermessen
der Behörde.
§ 14 Abs. 1 MOG
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Urteil vom 17. März 2009
VII R 3/08
Wird wegen einer begangenen
Unregelmäßigkeit zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung
zurückgefordert, unterliegt der damit zusammenhängende Zinsanspruch
der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 3
Abs. 1 VO Nr. 2988/95. Durch den Erlass des
Rückforderungsbescheids wird die Verjährungsfrist unterbrochen.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 MOG
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Urteil vom 26. Juni 2007
VII R 53/06
Die im Ausfuhrerstattungsrecht vorgesehene
Sanktion wegen zu Unrecht beantragter Erstattung aufgrund falscher Angaben des
Ausführers ist keine Abgabe zu Marktordnungszwecken, sondern ein
unselbständiger Rechnungsposten bei der Festsetzung des zustehenden
Erstattungsbetrags, so dass im Fall einer erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung
der Erstattungsfestsetzung Prozesszinsen auch auf den erstrittenen
Sanktionsbetrag gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG zu
berechnen sind. Das gilt auch dann, wenn die angefochtene Verminderung der
Erstattung einen negativen, vom Ausführer zu zahlenden Betrag ergeben hat.
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