Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 12 MOG
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Urteil vom 16. November 2004
VII R 3/04
1.
Aus der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung ergab sich die Pflicht zur
Anmeldung nach dem Recht der ehemaligen DDR vermeintlich entstandener
Getreide-Mitverantwortungsabgaben; eine solche Pflicht ist rein
verfahrensrechtlicher Natur und vom materiell-rechtlichen Entstehen der zu
berechnenden Abgabe unabhängig (Bestätigung des Urteils vom
29. Oktober 2002 VII R 2/02, BFHE 200, 88, BStBl II 2003, 43).
2. Die
Festsetzungsverjährung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe DDR richtet
sich nach § 32 GetrMVAV.
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Beschluss vom 25. September
2003 VII B 309/02
1.
Für die Abgabepflicht des Milcherzeugers kommt es nicht darauf an, ob der
Mitgliedstaat die an die Gemeinschaft abzuführenden Abgaben bereits
abgerechnet hat.
2.
Der Ausschluss einer Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den
alten und den neuen Bundesländern ist durch die besondere Situation der
Milchwirtschaft in dem Gebiet der neuen Bundesländer gerechtfertigt. Er
beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen (gemeinschaftsrechtlichen)
Grundlage.
3. Die
§§ 8, 12 MOG stellen eine ausreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MGV
dar.
4. Die MGV ist
nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1
Satz 3 GG nichtig.
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Urteil vom 7. Februar 2002 VII
R 33/01
1.
Maßgebend für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für eine
nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte
Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in
entsprechender Anwendung und die AO
1977.
2. Eine etwa
in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist
nicht nichtig. Auf den Bestand der Festsetzung hat das Senatsurteil vom
4. Juli 1996 VII R 32/95 (BFH/NV 1997, 317) keinen
Einfluss.
3. Nach
Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach
endgültigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit
Erfolg gestellt
werden.
4. Zur
Verjährung eines
Erstattungsanspruchs.
5.
Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen, seine
Geltendmachung steht nicht zur Disposition der
Behörde.
§ 12 Abs. 1 MOG
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Urteil vom 26. Juni 2007
VII R 53/06
Die im Ausfuhrerstattungsrecht vorgesehene
Sanktion wegen zu Unrecht beantragter Erstattung aufgrund falscher Angaben des
Ausführers ist keine Abgabe zu Marktordnungszwecken, sondern ein
unselbständiger Rechnungsposten bei der Festsetzung des zustehenden
Erstattungsbetrags, so dass im Fall einer erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung
der Erstattungsfestsetzung Prozesszinsen auch auf den erstrittenen
Sanktionsbetrag gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG zu
berechnen sind. Das gilt auch dann, wenn die angefochtene Verminderung der
Erstattung einen negativen, vom Ausführer zu zahlenden Betrag ergeben hat.
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Urteil vom 27. Juni 2006
VII R 53/05
1.
Die Aufhebung eines rechtsbeständigen Zinsbescheids, mit dem Zinsen auf
eine zurückgeforderte Ausfuhrerstattung festgesetzt worden sind, richtet
sich nach den Vorschriften des
VwVfG.
2. Erweist
sich wegen einer Änderung der Rechtsprechung zu den
Erstattungsvoraussetzungen die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und
damit auch die rechtsbeständige Zinsfestsetzung als rechtswidrig, besteht
mangels nachträglicher Änderung der Rechtslage kein Anspruch auf ein
Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Rücknahme des Zinsbescheids steht in
diesem Fall gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Ermessen
der Behörde.
§ 12 Abs. 2 MOG
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Beschluss vom
28. November 2006 VII B 54/06
1.
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003 ist die
gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Abgabe für
vermarktete Mengen von Kuhmilch oder anderen Milcherzeugnissen, die die
einzelstaatliche Referenzmenge
überschreiten.
2.
Die nationale Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Milchabgabe ist
§ 19 MilchAbgV. Diese Vorschrift findet eine ausreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 2 MOG. Die fehlende Bezeichnung der
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung stellt keinen
Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG
dar.
3. Ernstliche
Zweifel, dass § 19 MilchAbgV mit höherrangigem Recht vereinbar
ist, werden weder dadurch begründet, dass die VO Nr. 1788/2003
den Mitgliedstaaten bezüglich der Saldierung mit ungenutzten Teilen der
einzelstaatlichen Referenzmenge Spielräume belässt, noch dadurch, dass
den Mitgliedstaaten die Einführung eines neuen Systems für die
Übertragung von Referenzmengen eröffnet worden
ist.
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Beschluss vom 31. Mai
2006 VII B 48/05
1.
Das Gemeinschaftsrecht überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung,
ob und ggf. wie Über- und Unterlieferungen einzelner Milcherzeuger im
Rahmen der Milchgarantiemengenregelung miteinander verrechnet werden
können.
2. Nach
der MGV sind für die Berechnung der Saldierungsschlüssel
grundsätzlich die Informationen über Referenzmengen und
Anlieferungsdaten maßgeblich, die sich aus den Käufermeldungen zum
15. Mai ergeben; spätere Erkenntnisse bleiben
unberücksichtigt.
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