Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 10 Abs. 1 MOG
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Urteil vom 31. Juli 2007
VII R 59/06
Die Zahlung differenzierter Ausfuhrerstattung
setzt den Nachweis der Überführung der Erzeugnisse in den freien
Verkehr des betreffenden Drittlandes voraus. Eine Verzollungsbescheinigung, aus
der sich ergibt, dass die Erzeugnisse zu einem verminderten Zollsatz unter der
Bedingung ihrer werterhöhenden Bearbeitung im Drittland und ihrer
anschließenden Wiederausfuhr abgefertigt worden sind, erbringt diesen
Nachweis nicht.
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Urteil vom 29. Juli 2003
VII R 3/01
1.
Nach Freigabe der Sicherheit für die vorschussweise gewährte
Ausfuhrerstattung erfolgt eine etwa notwendige Rückforderung der
Ausfuhrerstattung nach den Vorschriften, die für die Rückforderung
endgültig gewährter Ausfuhrerstattung
gelten.
2. Die
endgültige Zahlung der Ausfuhrerstattung ist abgesehen von der Einhaltung
der vorgeschriebenen Fristen davon abhängig, dass die Ware überhaupt
ausgeführt worden
ist.
3. Auf
Vertrauen in den Bestand des Bescheids, mit dem die geleistete Sicherheit
für die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung freigegeben wurde,
kann sich der Ausführer nicht berufen, dem die Kenntnis des Käufers
der Ware über die im Zeitpunkt der Freigabe der Sicherheit noch nicht
erfolgte Ausfuhr der Ware zuzurechnen ist.
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Urteil vom 21. März 2002
VII R 35/01
Die
Voraussetzung für die Gewährung einer nach einem einheitlichen
Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung
ist erfüllt, wenn das für die Ausfuhrerstattung in Betracht kommende
Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist im Rahmen eines normalen
Handelsgeschäfts aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden
ist. Die weiteren Voraussetzungen, dass das Erzeugnis innerhalb der
vorgeschriebenen Frist auch in ein Drittland eingeführt wurde und in
unverändertem Zustand auf dessen Markt gelangt ist, können
zusätzlich nur vor Zahlung der Ausfuhrerstattung geltend gemacht
werden.
§ 10 Abs. 1 und 3 MOG
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Urteil vom 14. November 2000
VII R 85/99
1.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision gegen ein Leistungsurteil
ist auch dann noch gegeben, wenn die klageweise geltend gemachte Leistung zum
Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt des
Rechtsstandpunktes des Schuldners erbracht worden
ist.
2. Gegenforderungen
darf das HZA jedenfalls dann nicht gegen festgesetzte Ausfuhrerstattung
aufrechnen, wenn sie konstitutiv durch Bescheid festgesetzt werden und die
Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt worden
ist.
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