Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 1 Abs. 2 MOG
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Beschluss vom
28. November 2006 VII B 54/06
1.
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003 ist die
gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Abgabe für
vermarktete Mengen von Kuhmilch oder anderen Milcherzeugnissen, die die
einzelstaatliche Referenzmenge
überschreiten.
2.
Die nationale Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Milchabgabe ist
§ 19 MilchAbgV. Diese Vorschrift findet eine ausreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 2 MOG. Die fehlende Bezeichnung der
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage in der Rechtsverordnung stellt keinen
Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG
dar.
3. Ernstliche
Zweifel, dass § 19 MilchAbgV mit höherrangigem Recht vereinbar
ist, werden weder dadurch begründet, dass die VO Nr. 1788/2003
den Mitgliedstaaten bezüglich der Saldierung mit ungenutzten Teilen der
einzelstaatlichen Referenzmenge Spielräume belässt, noch dadurch, dass
den Mitgliedstaaten die Einführung eines neuen Systems für die
Übertragung von Referenzmengen eröffnet worden
ist.
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 MOG
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Urteil vom 7. Februar 2002 VII
R 33/01
1.
Maßgebend für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für eine
nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte
Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in
entsprechender Anwendung und die AO
1977.
2. Eine etwa
in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist
nicht nichtig. Auf den Bestand der Festsetzung hat das Senatsurteil vom
4. Juli 1996 VII R 32/95 (BFH/NV 1997, 317) keinen
Einfluss.
3. Nach
Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach
endgültigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit
Erfolg gestellt
werden.
4. Zur
Verjährung eines
Erstattungsanspruchs.
5.
Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen, seine
Geltendmachung steht nicht zur Disposition der
Behörde.
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