Urteil vom 12. Juli 2001
VII R 19, 20/00
1.
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher
konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann
hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche
hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht
benannt ist.
2. Ein
solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dahin auszulegen,
dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen
sind.
3. Sofern er
ferner dahin auszulegen ist, dass auch zukünftig entstehende
Vergütungsansprüche betroffen sein sollen, und eine solche
Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Ansprüchen
mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre er nur insoweit, nicht
jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche
nichtig.
4. Erteilt
sich der alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH durch
Satzungsänderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein
solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im
Liquidationsstadium fortbestehen soll.