Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 2 LStDV
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Urteil vom 26. Juni 2003
VI R 112/98
Eine
Bereicherung in Form ersparter Aufwendungen hinsichtlich beiläufig
erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten (hier: Führerscheinkosten der
Klasse 3) im Rahmen einer umfassenden Gesamtausbildung zum
Polizeivollzugsdienst muss nicht zu Arbeitslohn eines Polizeianwärters
führen, sofern das Ausbildungsinteresse des Dienstherrn im Vordergrund
steht.
§ 2 Abs. 1 LStDV
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Urteil vom 15. Februar
2006 VI R 92/04
Durch
die Zahlung des Gegenwerts beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder fließt den Arbeitnehmern
kein Arbeitslohn zu.
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Urteil vom 14. September
2005 VI R 32/04
Leistet
der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems
Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse, fließt den Arbeitnehmern
kein Arbeitslohn zu.
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Urteil vom 28. Januar 2003 VI
R 48/99
Lädt
ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers
Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens,
Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem
Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche
Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers
handelt.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LStDV
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Urteil vom 22. November
2006 X R 29/05
1.
Ob die von einer Koordinierten Organisation --hier: der NATO-- bezogenen
Ruhegehaltszahlungen auf früheren Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen
beruhen und damit als Leibrente und nicht als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zu versteuern sind, bestimmt sich danach, ob der
Steuerpflichtige zu ihrer Erlangung eigenes Vermögen einschließlich
zugeflossenen Arbeitslohns eingesetzt
hat.
2. Behält
die Koordinierte Organisation einen Teil vom Arbeitslohn des Steuerpflichtigen
ein, um ihn als Arbeitnehmerbeitrag einer Versorgungsrückstellung in ihrem
Haushaltsplan zuzuführen, so fließt dem Steuerpflichtigen dadurch
kein Arbeitslohn zu.
3. Die
Steuerbefreiung für Bezüge und Einkünfte, die den Bediensteten
eines NATO-Hauptquartiers in ihrer Eigenschaft als derartige Bedienstete gezahlt
werden, findet auf laufende Ruhegehaltszahlungen keine
Anwendung.
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV
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Urteil vom 14. September
2005 VI R 148/98
Leistet
der Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen umlagefinanzierten
Zusatzversorgungskasse Sonderzahlungen, fließt den Arbeitnehmern kein
Arbeitslohn zu.
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Urteil vom 7. Juli 2005
IX R 7/05
Der
Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines
Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen
entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.
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Urteil vom 6. März 2003
XI R 31/01
Der Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen ist nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a 1. Alternative EStG 1997 zu kürzen, wenn der Arbeitgeber für den Steuerpflichtigen zwar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld aber gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ruht.
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Urteil vom 12. September 2001
VI R 154/99
Zur
Frage, ob Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Pensionskasse zur
Bildung der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsspanne als Arbeitslohn
der aktiven oder ehemaligen Arbeitnehmer zu qualifizieren
sind.
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Urteil vom 30. Mai 2001
VI R 159/99
Der
Zuschuss, den der Bund an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B leistet
(Bundeszuschuss), ist nicht bei den dort zusatzversicherten Arbeitnehmern des
Bundeseisenbahnvermögens anteilig als Arbeitslohn zu
erfassen.
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV 1990
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Urteil vom 11. Dezember 2008
VI R 9/05
1. Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus
einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten
Gruppenunfallversicherung, die ihm keinen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch
einräumt, so führen im Zeitpunkt der Leistung die bis dahin
entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden
Beiträge zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte
Versicherungsleistung.
2. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle
entfallende Anteil der Beiträge führt als Werbungskostenersatz auch zu
Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuerpflichtige
Arbeitslohn zu saldieren ist.
3. Regelmäßig kann davon ausgegangen
werden, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und
beruflicher Unfälle entfallen.
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