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§ 9 KraftStG
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Urteil vom 17. Oktober
2006 VII R 13/06
1.
Die rückwirkende Änderung einer auf der Eingabe einer falschen
Schadstoffkennziffer beruhenden zu niedrigen Kfz-Steuerfestsetzung kann nicht
auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG gestützt werden. Bei der
Zuordnung zu einer den Steuersatz bestimmenden Schadstoffklasse i.S. des
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e KraftStG handelt es
sich nicht um eine Steuerermäßigung im Sinne dieser Vorschrift.
2. Die
Änderung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
1977 i.V.m. § 1 Abs. 2 KraftStG geboten. Die in den
Fahrzeugpapieren durch eine Kennziffer dokumentierte Feststellung der
Zulassungsbehörde zu den Schadstoffemissionen des Kfz stellt einen
Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 i.V.m.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG dar.
3. Die
Spezialregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG
schließt die Anwendbarkeit der Änderungsvorschriften der AO 1977
nicht aus.
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Urteil vom 22. Juni 2004
VII R 53/03
Ein
zweispuriges Kraftfahrzeug ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als "Kraftrad"
zu behandeln.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG
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Urteil vom 28. November 2006
VII R 11/06
Bei
der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW
macht das Fehlen einer vollständigen Trennwand zwischen dem Fahrgast- und
dem Laderaum eine umfassende tatrichterliche Würdigung sämtlicher
technischen Merkmale nicht entbehrlich.
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Urteil vom 1. August 2000 VII R
26/99
1.
Das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs, das bei der
kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung, ob es sich um einen PKW oder einen
LKW handelt, zu berücksichtigen ist, wird nicht ausschließlich durch
die Form der Karosserie und Zahl und Anordnung der Fenster
geprägt.
2. Hat ein
gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport
konzipiertes Fahrzeug infolge dauerhaften Umbaus einen Laderaum, der mehr als
die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, ist dies
kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum
Typus des LKW, ohne dass beim Hinzutreten weiterer Merkmale, die für eine
überwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen, eine
Einordnung als PKW von vornherein ausgeschlossen
ist.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und e KraftStG
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Urteil vom 5. März 2002
VII R 18/01
1.
Die Staffelung der Steuersätze nach Maßgabe der Schadstoffemissionen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG i.d.F. des KraftStÄndG 1997)
ist grundsätzlich
verfassungsgemäß.
2.
Trotz der durch unterschiedliche Anforderungen an die Abgasemissionen nicht
gerechtfertigten Differenzierung der Steuersätze für Dieselfahrzeuge
mit mehr als 2 000 ccm Hubraum einerseits und mit bis zu
2 000 ccm Hubraum andererseits können Halter solcher kleinerer
Dieselfahrzeuge eine gleiche steuerliche Begünstigung wie die Halter
großer Dieselfahrzeuge nicht
verlangen.
3.
Unbeschadet der ökologischen Zielsetzung der Steuerstaffel des
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist es nicht willkürlich, die
Kraftfahrzeugsteuer auch nach der Größe des Hubraums zu
staffeln.
4.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist nicht wegen
Unverständlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen der einzelnen
Stufen der Steuerstaffel nichtig.
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG
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Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07
1. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a
StVZO gilt ab 1. Mai 2005 auch für Kfz mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH
entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu
beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt. Soweit danach § 2
Abs. 2a KraftStG die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt,
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
2. Ergibt sich in Folge der Aufhebung des
§ 23 Abs. 6a StVZO eine Änderung der Bemessungsgrundlage,
ist die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2
Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen.
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Urteil vom 28. November 2006
VII R 11/06
Bei
der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW
macht das Fehlen einer vollständigen Trennwand zwischen dem Fahrgast- und
dem Laderaum eine umfassende tatrichterliche Würdigung sämtlicher
technischen Merkmale nicht entbehrlich.
§ 9 Abs. 4 Nr. 2 KraftStG
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