Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 3b KraftStG
-
Urteil vom 17. Oktober
2006 VII R 13/06
1.
Die rückwirkende Änderung einer auf der Eingabe einer falschen
Schadstoffkennziffer beruhenden zu niedrigen Kfz-Steuerfestsetzung kann nicht
auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG gestützt werden. Bei der
Zuordnung zu einer den Steuersatz bestimmenden Schadstoffklasse i.S. des
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e KraftStG handelt es
sich nicht um eine Steuerermäßigung im Sinne dieser Vorschrift.
2. Die
Änderung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
1977 i.V.m. § 1 Abs. 2 KraftStG geboten. Die in den
Fahrzeugpapieren durch eine Kennziffer dokumentierte Feststellung der
Zulassungsbehörde zu den Schadstoffemissionen des Kfz stellt einen
Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 i.V.m.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG dar.
3. Die
Spezialregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG
schließt die Anwendbarkeit der Änderungsvorschriften der AO 1977
nicht aus.
§ 3b Abs. 1 KraftStG
-
Urteil vom 23. Mai 2006
VII R 27/05
1.
Der Begriff der "erstmaligen Zulassung" im Kraftfahrzeugsteuerrecht ist ein
Begriff des Verkehrsrechts; seine Auslegung richtet sich nach den
verkehrsrechtlichen
Vorschriften.
2. Das
Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug
erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr
im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen
oder in Betrieb genommen worden
ist.
3. Die
Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für Prüfungs-, Probe- und
Überführungsfahrten und dessen Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug
begründet keine erstmalige Zulassung des Fahrzeugs i.S. von § 3b
Abs. 1 Satz 3 KraftStG.
§ 3b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KraftStG 1994 i.d.F. vom 6. August 1998
§ 3b Abs. 1 Satz 7 KraftStG
§ 3b Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 2 KraftStG 1994 i.d.F. vom 19. Dezember 2000
|