Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 3 KraftStG
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Urteil vom 17. Oktober
2006 VII R 13/06
1.
Die rückwirkende Änderung einer auf der Eingabe einer falschen
Schadstoffkennziffer beruhenden zu niedrigen Kfz-Steuerfestsetzung kann nicht
auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG gestützt werden. Bei der
Zuordnung zu einer den Steuersatz bestimmenden Schadstoffklasse i.S. des
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e KraftStG handelt es
sich nicht um eine Steuerermäßigung im Sinne dieser Vorschrift.
2. Die
Änderung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
1977 i.V.m. § 1 Abs. 2 KraftStG geboten. Die in den
Fahrzeugpapieren durch eine Kennziffer dokumentierte Feststellung der
Zulassungsbehörde zu den Schadstoffemissionen des Kfz stellt einen
Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 i.V.m.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG dar.
3. Die
Spezialregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG
schließt die Anwendbarkeit der Änderungsvorschriften der AO 1977
nicht aus.
§ 3 Nr. 5 KraftStG
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Urteil vom 11. März
2004 VII R 65/02
1.
Die Steuerbefreiung für Fahrzeuge im Feuerwehrdienst gilt auch für
Fahrzeuge, die für Verrichtungen eingesetzt werden sollen, welche in den am
Ort der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeuges geltenden landesrechtlichen
Regelungen nicht als Feuerwehr erfasst
sind.
2. Über
die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist im Rahmen der
Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung und nicht in einem selbständig neben die
Kraftfahrzeugsteuererhebung tretenden Steuerbefreiungsverfahren zu entscheiden
(Bestätigung des Urteils vom 8. Februar 2001 VII R 59/99,
BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506).
§ 3 Nr. 5a KraftStG
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Urteil vom 8. Februar 2001
VII R 59/99
1.
Die Ablehnung eines Antrags auf Freistellung von der Kraft-fahrzeugsteuer kann
inzident durch die Festsetzung der Kraft-fahrzeugsteuer erfolgen. Lehnt die
Behörde einen Antrag auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer durch
Verwaltungsakt ab und erhebt der Steuerpflichtige dagegen Klage, wird dieser
Bescheid durch einen im Laufe des Klageverfahrens erlassenen
Kraftfahrzeugsteuerbescheid i.S. von § 68 FGO a.F.
geändert.
2. Das
Vertrauen des Beteiligten auf die richtige Sachbehand-lung durch die
Behörde und der darauf beruhende Verzicht auf die Einlegung eines
Rechtsbehelfs, der an sich notwendig ge- wesen wäre, rechtfertigen die
Annahme von höherer Gewalt regel- mäßig
nicht.
3. Eine
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5a KraftStG setzt nicht voraus, dass
Transportleistungen zur Linderung einer akuten humanitären Notlage
durchgeführt werden, sofern die Hilfsgüter zur Deckung des
existenznotwendigen Bedarfs dienen; Waren, die im Rahmen einer Aufbau- und
Entwicklungshilfe zur Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der
Bevölkerung notwendig sind oder dem wirtschaftlichen Wiederaufbau dienen,
gehören jedoch nicht zu den
Hilfsgütern.
§ 3 Nr. 7 KraftStG
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Urteil vom 22. Juni 2004
VII R 42/03
1.
Eine enge Beziehung zu den notwendig zu einem landwirtschaftlichen Betrieb
gehörenden, dessen Wesen gerade ausmachenden Tätigkeiten rechtfertigt
eine Erstreckung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auf Transportfahrzeuge, die
ausschließlich geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der
Land- oder Forstwirtschaft anfallende Transportleistungen zu
erbringen.
2.
Steuerbefreit ist daher ein Fahrzeug zum Holzrücken, d.h. für den
Abtransport des Erntegutes (geschlagenen Holzes) von der landwirtschaftlichen
Nutzfläche --dem Wald-- (Änderung der Rechtsprechung gegenüber
dem BFH-Urteil vom 17. Oktober 1984 II R 156/81, BFHE 143, 147,
BStBl II 1985, 313).
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Urteil vom 1. März 2001 VII R
79/99
Die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a oder b KraftStG ist
nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug von dem Inhaber des Betriebes
gehalten wird, in dem es für die Land- oder Forstwirtschaft oder für
die Durchführung von Lohnarbeiten für einen land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.
§ 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG
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Urteil vom 2. Dezember
2003 VII R 26/02
Fahrzeuge,
die nach ihrer Bauart und Einrichtung auch in einem Viehwirtschaftsbetrieb
verwendet werden können, der gewerbliche Viehwirtschaft betreibt, sind
keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i.S. des § 3
Nr. 7 Buchst. a KraftStG. Eine in anderen Steuergesetzen der
Rechtsform eines Unternehmens wegen fiktiv angeordnete Gewerblichkeit des
Betriebes bleibt dabei außer Betracht.
§ 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG
§ 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG
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Urteil vom 5. Oktober
2004 VII R 73/03
1.
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG kommt
nur in Betracht, wenn das im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeug
ausschließlich für Fahrten zwischen den Be- und Entladestellen und
dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof verwendet wird, der die
kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zu den Be- und
Entladestellen
aufweist.
2. Die von
der Verkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über
den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ausgestellten
Bescheinigungen sind keine Grundlagenbescheide i.S. von § 171
Abs. 10 AO 1977 und entfalten daher für die Finanzbehörden keine
Bindungswirkung.
3.
Die Beschränkung der in § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG
angelegten Steuerbefreiung auf Transporte der in den Leitsätzen unter
Ziffer 1 bezeichneten Art verstößt nicht gegen
Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 der Richtlinie
92/106/EWG.
4. In
Fällen einer auf Dauer angelegten Vermengung von steuerbegünstigten
und nicht begünstigten Fahrten kann eine anteilsmäßige
Steuerbefreiung nur für die begünstigten Fahrten nicht gewährt
werden.
5. Eine
rückwirkende Erhebung des Anhängerzuschlags nach § 10
Abs. 2 KraftStG kommt nicht in Betracht.
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