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§ 2 Abs. 2 KraftStG
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Urteil vom 17. Oktober
2006 VII R 13/06
1.
Die rückwirkende Änderung einer auf der Eingabe einer falschen
Schadstoffkennziffer beruhenden zu niedrigen Kfz-Steuerfestsetzung kann nicht
auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG gestützt werden. Bei der
Zuordnung zu einer den Steuersatz bestimmenden Schadstoffklasse i.S. des
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e KraftStG handelt es
sich nicht um eine Steuerermäßigung im Sinne dieser Vorschrift.
2. Die
Änderung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
1977 i.V.m. § 1 Abs. 2 KraftStG geboten. Die in den
Fahrzeugpapieren durch eine Kennziffer dokumentierte Feststellung der
Zulassungsbehörde zu den Schadstoffemissionen des Kfz stellt einen
Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 i.V.m.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG dar.
3. Die
Spezialregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG
schließt die Anwendbarkeit der Änderungsvorschriften der AO 1977
nicht aus.
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Urteil vom 23. Mai 2006
VII R 27/05
1.
Der Begriff der "erstmaligen Zulassung" im Kraftfahrzeugsteuerrecht ist ein
Begriff des Verkehrsrechts; seine Auslegung richtet sich nach den
verkehrsrechtlichen
Vorschriften.
2. Das
Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug
erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr
im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen
oder in Betrieb genommen worden
ist.
3. Die
Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für Prüfungs-, Probe- und
Überführungsfahrten und dessen Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug
begründet keine erstmalige Zulassung des Fahrzeugs i.S. von § 3b
Abs. 1 Satz 3 KraftStG.
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Urteil vom 8. Februar 2001 VII R
73/00
Auch
bei Kfz mit offener Ladefläche ist eine Einordnung als LKW
grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Ladefläche die zur
Personenbeförderung dienende Bodenfläche übertrifft
(Fortführung des Urteils vom 1. August 2000 VII R 26/99,
BFH/NV 2001, 284).
§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG
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Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07
Für das KraftStG ist der
kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des PKW, wie er sich nach dem historischen
Willen des Gesetzgebers ergibt und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4
Nr. 1 PBefG enthalten ist, maßgeblich.
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Urteil vom 28. November 2006
VII R 11/06
Bei
der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW
macht das Fehlen einer vollständigen Trennwand zwischen dem Fahrgast- und
dem Laderaum eine umfassende tatrichterliche Würdigung sämtlicher
technischen Merkmale nicht entbehrlich.
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Beschluss vom 21. August 2006
VII B 333/05
Durch
die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und damit der
Gewichtsbesteuerung von sog. Kombinationsfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat sich nichts an der
kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes des PKW
geändert, wie ihn der BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat.
Die RL 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt und die darauf
beruhende verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs sind
kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht
maßgeblich.
§ 2 Abs. 2 und 2a KraftStG
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Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07
1. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a
StVZO gilt ab 1. Mai 2005 auch für Kfz mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH
entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu
beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt. Soweit danach § 2
Abs. 2a KraftStG die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt,
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
2. Ergibt sich in Folge der Aufhebung des
§ 23 Abs. 6a StVZO eine Änderung der Bemessungsgrundlage,
ist die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2
Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen.
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