Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3, § 5
§ 3
§ 3 Abs. 1 KraftStDV
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Urteil vom 12. Juli 2001
VII R 68/00
1.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gewährt dem Vertrauen des
Steuerpflichtigen in die Bestandskraft von Steuerbescheiden grundsätzlich
keinen Schutz. Die Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich
bekannt gewordener Tatsachen ist jedoch gemäß dem Grundsatz von Treu
und Glauben ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde bei Erlass des
ursprünglichen Bescheides Ermittlungsmöglichkeiten nicht genutzt hat,
die sich ihr hätten aufdrängen
müssen.
2. Ob
es geboten ist, zusätzlich zu der verkehrsbehördlichen Anmeldung eines
Kfz eine besondere Steuererklärung zu verlangen, um von vornherein die
richtige Besteuerung von der Verkehrsbehörde steuerrechtlich zu Unrecht als
Kleinlaster eingestufter Fahrzeuge sicherzustellen, hängt davon ab, ob ein
solches Verlangen unter Abwägung aller von einer solchen Maßnahme
betroffenen öffentlichen und privaten Belange, insbesondere auch des
Verwaltungsaufwands, angemessen ist.
§ 5
§ 5 Abs. 3 KraftStDV
-
Urteil vom 12. Juli 2001
VII R 68/00
1.
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gewährt dem Vertrauen des
Steuerpflichtigen in die Bestandskraft von Steuerbescheiden grundsätzlich
keinen Schutz. Die Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich
bekannt gewordener Tatsachen ist jedoch gemäß dem Grundsatz von Treu
und Glauben ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde bei Erlass des
ursprünglichen Bescheides Ermittlungsmöglichkeiten nicht genutzt hat,
die sich ihr hätten aufdrängen
müssen.
2. Ob
es geboten ist, zusätzlich zu der verkehrsbehördlichen Anmeldung eines
Kfz eine besondere Steuererklärung zu verlangen, um von vornherein die
richtige Besteuerung von der Verkehrsbehörde steuerrechtlich zu Unrecht als
Kleinlaster eingestufter Fahrzeuge sicherzustellen, hängt davon ab, ob ein
solches Verlangen unter Abwägung aller von einer solchen Maßnahme
betroffenen öffentlichen und privaten Belange, insbesondere auch des
Verwaltungsaufwands, angemessen ist.
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