Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 11
§ 11
§ 11 Abs. 1 GKG Nr. 3110 Kostenverzeichnis zu
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Beschluss vom 13. Mai
2004 IV B 230/02
1.
Beruht eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung
des FG darauf, dass das Gericht eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in
einer objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise anwendet, steht den Betroffenen die
außerordentliche Beschwerde zum BFH zu (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom
5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003,
269).
2. Legt der
Steuerpflichtige die Steuererklärung erst im Klageverfahren vor und konnte
das FA das Vorbringen des Klägers zu der betreffenden Steuerfestsetzung
nach § 364b AO 1977 in der Einspruchsentscheidung zu Recht
zurückweisen, ist das FA an dem Erlass eines Abhilfebescheids nicht wegen
der früheren Zurückweisung des Vorbringens
gehindert.
3.
Erlässt das FA in einem solchen Fall einen Abhilfebescheid, kann der
Kläger die Klage anschließend nicht mehr kostenfrei
zurücknehmen.
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