Urteil vom 10. August
2005 VIII R 26/03
1.
Die Bewertungseinheit der Beteiligung an einer AG schließt die
Einzelbewertung von Aktien nicht aus, sobald sie nicht mehr dazu bestimmt sind,
eine dauernde Verbindung zu der AG
herzustellen.
2. Bei
einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich zur
Verfügung gestellter Aktien (§ 237 Abs. 3 Nr. 1,
Abs. 4 und 5 AktG) gehen die anteiligen Buchwerte der von einem
Aktionär zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien mit deren
Übergabe auf die dem Aktionär verbleibenden Aktien anteilig über,
soweit die Einziehung bei diesen Aktien zu einem Zuwachs an Substanz
führt.
3.
Soweit die Einziehung der von dem Aktionär zur Verfügung gestellten
Aktien bei den Aktien anderer Aktionäre zu einem Zuwachs an Substanz
führt, ist der auf die eingezogenen Aktien entfallende anteilige Buchwert
von dem Aktionär ergebniswirksam
auszubuchen.