Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1, § 1a, § 10, § 24c, § 53
§ 1
§ 1 KWG
§ 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG a.F.
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Urteil vom 14. Januar 2009
I R 36/08
1. Zu den Finanzunternehmen i.S. des
§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 gehören auch Holding- und
Beteiligungsgesellschaften i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 KWG.
2. Der Begriff des Eigenhandelserfolges
gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 bestimmt sich
nach eigenständigen körperschaftsteuerrechtlichen
Maßstäben. Er umfasst den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von
Anteilen i.S. des § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung und
erfordert nicht das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung i.S.
von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 KWG.
3. Die Absicht, einen kurzfristigen
Eigenhandelserfolg i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 zu
erzielen, bezieht sich auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Spätere
Maßnahmen des Erwerbers, um den Wert der Anteile bis zum Weiterverkauf zu
beeinflussen, stehen einer solchen Absicht nicht entgegen.
§ 1a
§ 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG n.F.
-
Urteil vom 14. Januar 2009
I R 36/08
1. Zu den Finanzunternehmen i.S. des
§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 gehören auch Holding- und
Beteiligungsgesellschaften i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 KWG.
2. Der Begriff des Eigenhandelserfolges
gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 bestimmt sich
nach eigenständigen körperschaftsteuerrechtlichen
Maßstäben. Er umfasst den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von
Anteilen i.S. des § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung und
erfordert nicht das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung i.S.
von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 KWG.
3. Die Absicht, einen kurzfristigen
Eigenhandelserfolg i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 zu
erzielen, bezieht sich auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Spätere
Maßnahmen des Erwerbers, um den Wert der Anteile bis zum Weiterverkauf zu
beeinflussen, stehen einer solchen Absicht nicht entgegen.
§ 10
§ 10 Abs. 2 Nr. 1 KWG
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Urteil vom 23. August 2000
I R 98/96
1.
Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 19 GewStDV, in den
Regelungsbereich der Vorschrift auch diejenigen Schulden einzubeziehen, die zum
Erwerb eines Anteils an einem von Mitunternehmern betriebenen Kreditinstitut
oder zur Refinanzierung von Einlagen der Mitunternehmer aufgenommen werden.
2. Der
inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann
höchstens derjenige Betrag als "Dotationskapital" zugerechnet werden, der
dem Gesamtunternehmen als Eigenkapital zur Verfügung
steht.
§ 24c
§ 24c KWG
§ 53
§ 53 KWG
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