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§ 8b Abs. 1 KStG 2002
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Urteil vom 22. April 2009
I R 53/07
1. Die Erstattung einbehaltener und
abgeführter Kapitalertragsteuer setzt entweder den Erlass eines
Freistellungsbescheids oder eine Änderung oder Aufhebung der
Steueranmeldung voraus, auf der die Abführung der Steuer beruht. Der
Freistellungsanspruch kann, wenn der Kapitalertrag weder der unbeschränkten
noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, auf eine analoge Anwendung
von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden. Zuständig
für die Entscheidung über dieses Freistellungsbegehren ist das FA
(Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. Die Körperschaftsteuer für
Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002,
die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3
i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dem Steuerabzug
unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
als Bezieherin der Einkünfte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2
KStG 2002 durch den Steuerabzug abgegolten. Dass die Kapitalerträge nach
§ 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Einkommens einer
Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben, ändert daran nichts.
3. Der Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf
Dividenden einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der
Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft verstößt nicht gegen die
Kapitalverkehrfreiheit; eine etwaige doppelte Besteuerung ist nach Art. 24
Abs. 2 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971 durch entsprechende steuerliche
Entlastungsmaßnahmen in der Schweiz zu vermeiden.
§ 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 KStG 1991
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Beschluss vom 14. Juli
2004 I R 17/03
1.
Finanzierungsaufwendungen, die eine unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft für die Beteiligung an einer anderen unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft aufwendet, sind gemäß
§ 3c EStG 1990 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit die
Körperschaft aus der Beteiligung steuerfreie Gewinnanteile (Dividenden)
erzielt (Fortführung der Senatsurteile vom 29. Mai 1996
I R 15/94, BFHE 180, 410, BStBl II 1997, 57; I R 167/94,
BFHE 180, 415, BStBl II 1997, 60, und I R 21/95, BFHE 180, 422, BStBl
II 1997, 63).
2. Dem
EuGH wird die folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Widerspricht
es Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV und Art. 73b EGV, wenn
Finanzierungsaufwendungen einer Körperschaft, die in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang mit im Inland steuerfreien Erträgen aus der
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stehen, die in einem anderen
Mitgliedstaat ansässig ist, nur in jenem Umfang als Betriebsausgaben
abgezogen werden dürfen, in dem keine Gewinne aus der Beteiligung
steuerfrei ausgeschüttet werden?
§ 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 KStG 2002 a.F.
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Urteil vom 9. August 2006
I R 95/05
1.
Beteiligt sich eine Körperschaft über eine Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) an einer anderen Körperschaft, bleiben Gewinnanteile
(Dividenden) aus dieser Beteiligung sowie Gewinne aus der Veräußerung
eines Anteils an der Körperschaft nach § 8b Abs. 1 und 2
Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 KStG 2002 a.F. bei der
Ermittlung des Gewerbeertrages der zwischengeschalteten Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) gemäß § 7 Satz 1 GewStG 2002
a.F. außer Ansatz (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 28. April 2003,
BStBl I 2003, 292,
Tz. 57 f.).
2.
§ 8b Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das
Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) verstößt
sowohl gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der
Niederlassung nach Art. 43 und 48 EG als auch gegen die Grundfreiheit
des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG (Anschluss an
EuGH-Urteile vom 18. Dezember 2003 Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003,
9409, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04 "Keller Holding", ABlEU
2006, Nr. C 131, 20).
§ 8b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KStG 1991
§ 8b Abs. 1 und 5 KStG 2002
§ 8b Abs. 1 und Abs. 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002
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Urteil vom 7. Februar 2007
I R 27/06
War
eine Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 an einer Personengesellschaft beteiligt
und hat diese Personengesellschaft Ausschüttungen bezogen, für die bei
der ausschüttenden Gesellschaft verwendbares Eigenkapital i.S. des
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 verwendet wurde, so unterliegt
das auf diesen Ausschüttungen beruhende Einkommen der Kapitalgesellschaft
einer Körperschaftsteuer von 40 %.
§ 8b Abs. 2 KStG 2002
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Urteil vom 23. Januar 2008
I R 101/06
Gemäß § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 führen, außer Ansatz, nicht aber Gewinne aus der Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts an einem entsprechenden Anteil (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 28. April 2003, BStBl I 2003, 292, 295; Abgrenzung von dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171).
§ 8b Abs. 2 und 7 KStG 2002
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Urteil vom 14. Januar 2009
I R 36/08
1. Zu den Finanzunternehmen i.S. des
§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 gehören auch Holding- und
Beteiligungsgesellschaften i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 KWG.
2. Der Begriff des Eigenhandelserfolges
gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 bestimmt sich
nach eigenständigen körperschaftsteuerrechtlichen
Maßstäben. Er umfasst den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von
Anteilen i.S. des § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung und
erfordert nicht das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung i.S.
von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 KWG.
3. Die Absicht, einen kurzfristigen
Eigenhandelserfolg i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 zu
erzielen, bezieht sich auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Spätere
Maßnahmen des Erwerbers, um den Wert der Anteile bis zum Weiterverkauf zu
beeinflussen, stehen einer solchen Absicht nicht entgegen.
§ 8b Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002
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Urteil vom 4. März 2009
I R 32/08
Legt ein Gesellschafter Anteile an einer
Kapitalgesellschaft verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft ein, hat diese
die Anteile mit dem Teilwert zu bewerten. Auch wenn die aufnehmende
Kapitalgesellschaft die Anteile in ihren Bilanzen fehlerhaft mit einem
geringeren Wert als dem Teilwert ansetzt, liegt kein Erwerb unter dem Teilwert
i.S. des § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 vor. Ein
Gewinn der aufnehmenden Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung der
Anteile ist daher steuerfrei.
§ 8b Abs. 3 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG
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Beschluss vom 4. April 2007
I R 57/06
Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art. 56 EG der Regelung eines
Mitgliedstaates entgegen, nach welcher ein Abzugsverbot von Gewinnminderungen im
Zusammenhang mit der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen
Kapitalgesellschaft bezogen auf Auslandsbeteiligungen früher in Kraft tritt
als für Inlandsbeteiligungen?
§ 8b Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das JStG 2008
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Urteil vom 14. Januar 2009 I R 52/08
Teilwertabschreibungen auf sog.
eigenkapitalersetzende Darlehen sind keine bei der Gewinnermittlung nicht zu
berücksichtigende Gewinnminderungen i.S. von § 8b Abs. 3
KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 vom
20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218).
§ 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999/2002 i.d.F. des UntStFG
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Urteil vom 18. März 2009
I R 37/08
Die Rückausnahme des § 8b
Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999/2002 in den Fassungen des
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes und des sog. Korb II-Gesetzes setzt
voraus, dass weder die in Halbsatz 1 definierten negativen
Tatbestandsmerkmale noch das in Halbsatz 2 definierte negative
Tatbestandsmerkmal vorliegen. Letzteres umfasst auch den Fall, dass die durch
einen nicht von § 8b Abs. 2 KStG 1999/2002 begünstigten
Steuerpflichtigen eingebrachte Beteiligung im Rahmen einer Bargründung
entstanden ist. Die Regelungen sind nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot
der Normenklarheit verfassungswidrig.
§ 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes
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Urteil vom 18. März 2009
I R 37/08
Die Rückausnahme des § 8b
Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999/2002 in den Fassungen des
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes und des sog. Korb II-Gesetzes setzt
voraus, dass weder die in Halbsatz 1 definierten negativen
Tatbestandsmerkmale noch das in Halbsatz 2 definierte negative
Tatbestandsmerkmal vorliegen. Letzteres umfasst auch den Fall, dass die durch
einen nicht von § 8b Abs. 2 KStG 1999/2002 begünstigten
Steuerpflichtigen eingebrachte Beteiligung im Rahmen einer Bargründung
entstanden ist. Die Regelungen sind nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot
der Normenklarheit verfassungswidrig.
§ 8b Abs. 5 KStG 2002 a.F.
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Urteil vom 26. November 2008
I R 7/08
§ 8b Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. bis
zur Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der
Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum
Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003,
2840, BStBl I 2004, 14) verstößt sowohl gegen die
gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach
Art. 43 und 48 EG als auch gegen die Grundfreiheit des freien
Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG und ist deswegen auch gegenüber
sog. Drittstaaten unanwendbar (Bestätigung des Senatsurteils vom
9. August 2006 I R 95/05, BFHE 214, 504, BStBl II 2007, 279;
teilweise Abweichung vom BMF-Schreiben vom 21. März 2007, BStBl I
2007, 302).
§ 8b Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999
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Urteil vom 13. Juni 2006
I R 78/04
§ 8b
Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl
I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) verstößt gegen die
gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach
Art. 52, 58 EGV, jetzt Art. 43, 48 EG (Anschluss an EuGH-Urteile vom
18. September 2003 Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003, 9409, ABlEU
2003, Nr. C 264, 8, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04
"Keller Holding", ABlEU 2006, Nr. C 131,
20).
§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002
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Urteil vom 3. Mai 2006
I R 100/05
Ein
Unternehmen, das von ihm gehaltene Anteile an Vorratsgesellschaften
veräußert, die es zuvor selbst gegründet hat, hat diese Anteile
nicht i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 mit dem Ziel des
kurzfristigen Eigenhandelserfolges erworben.
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